AGB
Impressum
RMG Reisen GmbH
Kreuzstraße 2
6922 Wolfurt
Telefon: +43 664 - 5321337
E-Mail: rmg-reisen@outlook.com
UID-Nummer: ATU81815779
Firmenbuch-Nummer: FN 647678v
Bankverbindung
Raiffeisenbank Wolfurt
IBAN: AT93 3748 2000 0012 1640
BIC: RVVGAT2B482
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der RMG Reisen GmbH
Die RMG Reisen GmbH kann als Reisevermittler (Segment A) und / oder als Veranstalter
(Segment B) auftreten.
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem die RMG Reisen
GmbH üblicherweise als Vermittler oder als Veranstalter mit ihren Kunden (Anm.: laut
KSchG) Verträge abschließen.
Die besonderen Bedingungen
- der vermittelten Reiseveranstalter,
- der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug und Schiff) und
- der anderen vermittelten Leistungsträger
gehen vor.
Segment A
RMG Reisen GmbH als Reisevermittler
AGB Reisevermittler
Fassung vom 10. Jänner 2026
- Geltungsbereich
1.1. Der Reisevermittler vermittelt Reiseverträge über einzelne Reiseleistungen (wie z.B.
Flug, Hotel etc.), über Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) sowie über verbundene
Reiseleistungen (iSd § 2 Abs 5 PRG) zwischen Reiseveranstaltern bzw.
Leistungsträgern einerseits und dem Reisenden andererseits. Der Reisevermittler
erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - bevor der
Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - übermittelt bzw.
der Reisende deren Inhalt einsehen konnte und sind Grundlage des zwischen
Reisevermittlers und Reisenden abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag.
1.3. Für den Geschäftsbesorgungsvertrag gelten die gegenständlichen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (Vgl. Punkt 1.2). Für Vertragsverhältnisse zwischen dem
Reisenden und dem vermittelten Reiseveranstalter, den vermittelten
Transportunternehmen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug und Schiff) und anderen vermittelten
Leistungsträgern, gelten die jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Aufgaben des Reisevermittlers
2.1. Der Reisevermittler erstellt für den Reisenden ausgehend von dessen Angaben, darauf
aufbauend einen oder mehrere unverbindliche Reisevorschläge. Ist dies nicht möglich,
wird der Reisevermittler den Reisenden auf diesen Umstand hinweisen. Die
Reisevorschläge werden einerseits auf den Angaben der Reisenden basieren, weshalb
unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden – mangels
Aufklärung durch den Reisenden – auch Grundlage der Reisevorschläge sein können.
Andererseits können bei der Erstellung von Reisevorschlägen bzw. der Auswahl von
Reiseveranstaltern oder Leistungsträgern die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des
Reiseveranstalters oder des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip, und anderes
mehr als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der ihm vom Reisevermittler
unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reisevermittler auf Basis des
Reisevorschlages ein entsprechendes Reiseanbot. Dieses Reiseanbot hat die Vorgaben
des § 4 PRG zu enthalten. Das vom Reisevermittler erstellte Reiseanbot bindet den
Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen
den Leistungsträger. Damit ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter bzw. bei
verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen zwischen Leistungsträger
und Reisendem zustande kommt, bedarf es der Annahme des Reiseanbots durch den
Reisenden (=Vertragserklärung des Reisenden, Vgl. 1.3).
2.3. Der Reisevermittler hat den Reisenden nach seinen jeweiligen Bedürfnissen zu beraten
und zu informieren. Der Reisevermittler hat die dem Reisenden nach dessen Angaben
zu vermittelnde Pauschalreise des Reiseveranstalters oder bei verbundenen
Reiseleistungen oder bei einzelnen Reiseleistungen die Leistung des Leistungsträgers
unter Bedachtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen
Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Bedachtnahme auf die mit der
Reise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten
Wissen darzustellen. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte
Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden
gewünschten Destination) besteht nicht, sofern je nach Art der Reise keine Umstände
vorliegen, die einer Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über
Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu
vermittelnden Leistung erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich
der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet, und der Standard, die
Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen
für das Bestimmungsland/ den Bestimmungsort üblichen Standards/Kriterien
orientieren.
2.4. Der Reisevermittler hat den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an
einen Pauschalreisevertrag gebunden ist, zu informieren:
2.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4
Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen
grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog oder
auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG vorgesehenen Informationen, sofern diese für die zu
vermittelnde Pauschalreise einschlägig sind. Darüber hinaus können diese
Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage
des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.4.3. Ob, die dem Reisenden zu vermittelnde Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit
eingeschränkter Mobilität geeignet ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG), sofern diese
Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist. Eine Person mit
eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von
behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine
Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder
zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B.
Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine
Anpassung der zu vermittelnden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser
Person erfordert.
2.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich
der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von
gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen
für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Darüber hinaus können allgemeine
Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen sowie zu gesundheitspolizeilichen
Formalitäten von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des
entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes auf der Webseite des
Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten
(Außenministerium) beim Service für länderspezifische Reiseinformationen - bzw. von
EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt
wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass
erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der
Reisende ist auch für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen
Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der
Reisende selbst verantwortlich, sofern sich nicht der Reisevermittler bereiterklärt hat,
die Besorgung eines solchen zu übernehmen.
2.5. Der Reisevermittler hat den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung
gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reiseleistungen zu informieren,
dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für
Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die
vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet sowie, dass dem Reisenden der
Insolvenzschutz nach der Pauschalreiseverordnung, zugutekommt. Der Reisevermittler
entspricht gemäß § 15 Abs 2 PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechende
Standardinformationsblatt gemäß Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen
Reiseleistungen in einem dieser Standardinformationsblätter abgedeckt ist.
2.5.1. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick)
sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese
Wünsche nicht vom Reiseveranstalter bei Pauschalreisen im Sinne einer Vorgabe des
Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z1 PRG bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder
einzelnen Reiseleistungen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden vom Leistungsträger
bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage
vor. Die Erklärungen des Reisevermittlers stellen eine Verwendungszusage dar, die
Wünsche des Reisenden an Reiseveranstalter und Leistungsträger weiterzuleiten und
sind keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bzw.
bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen vom Leistungsträger
bestätigt wurden.
- Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden
3.1. Der Reisende hat dem Reisevermittler alle sachbezogenen und personenbezogenen
Informationen, über die er verfügt rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß
mitzuteilen. Der Reisende hat den Reisevermittler über alle in seiner Person oder der
von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine
Reiseerfahrung), welche für die Erstellung von Reisevorschlägen/Reiseanboten bzw. für
die Aus- bzw. Durchführung einer Reise mit den zu vermittelnden Leistungen von
Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen. Der Reisende hat somit auf seine bzw. auf
die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere auf eine eingeschränkte
Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche geeignet
sein können, auf die Erstellung von Reisevorschlägen/Reiseanboten bzw. auf die Aus-
bzw. Durchführung der Reise und Reiseleistungen Auswirkungen zu entfalten, von sich
aus, bevor er durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist, hinzuweisen.
3.2. Der Reisende, der für sich oder Dritte durch den Reisevermittler eine Buchung
vornehmen lässt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7
Abs 2 PRG mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus dem
Geschäftsbesorgungsvertrag gegenüber dem Reisevermittler (z.B. Entrichtung des
Entgelts etc.).
3.3. Der Reisende ist verpflichtet, alle durch die Vermittlung des Reisevermittlers
übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung,
Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben und Abweichungen
(Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) zu überprüfen und diese dem
Reisevermittler zur Berichtigung unverzüglich mitzuteilen.
3.4. Damit für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und
Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere
Reisende, unbegleitete minderjährige Reisende und Reisende, die besondere
medizinische Betreuung benötigen, die beschränkte Kostentragungspflicht des
Reiseveranstalters für die notwendige Unterbringung im Fall einer aufgrund
unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglichen Rückbeförderung
nicht zur Anwendung kommt, haben die genannten Reisenden den Reiseveranstalter
oder Reisevermittler mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn über ihre besonderen
Bedürfnisse in Kenntnis zu setzen.
3.5. Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG, jede von ihm wahrgenommene
Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der
jeweiligen Umstände unverzüglich dem Reiseveranstalter bzw. dem Vertreter des
Reiseveranstalters vor Ort zu melden, damit dieser in die Lage versetzt werden kann,
die Vertragswidrigkeit – sofern dies möglich ist – unter Berücksichtigung des allenfalls
damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig
machen), vor Ort rasch zu beheben. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei
insbesondere aus Beweisgründen der Schriftform zu bedienen. Tritt eine
Vertragswidrigkeit während der üblichen Geschäftszeiten des Reisevermittlers, über
den die Pauschalreise gebucht wurde, auf, hat der Reisende die Vertragswidrigkeit auch
diesem umgehend zu melden. Tritt eine Vertragswidrigkeit außerhalb der üblichen
Geschäftszeiten des Reisevermittlers, über den die Pauschalreise gebucht wurde, auf,
hat der Reisende die Vertragswidrigkeit diesem zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu
melden. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit kann dies dem
Reisenden gemäß § 12 Abs 2 PRG als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet
werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage
des Reisevermittlers oder des Reiseveranstalters.
3.6. Der Reisende ist verpflichtet, die im Rahmen des getroffenen Vertrages vereinbarten
Entgelte zu den angegebenen Zahlungsbestimmungen fristgerecht zu bezahlen. Der
Reisende hält den Reisevermittler für den im Fall der Nichtzahlung beim Reisevermittler
eingetretenen Schaden schadlos und übernimmt sämtliche damit verbundenen
Mehrkosten.
3.7. Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus
Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B.
Ausgleichszahlung gemäß Art 7 Fluggastrechte VO) den Reisevermittler oder
Reiseveranstalter von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen.
- Pauschalreisevertrag
4.1. Der Reisevermittler oder der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei Abschluss eines
Pauschalreisevertrages oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des
Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften
Datenträger (z.B. Papier, Email) zur Verfügung zu stellen. Wird der
Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen,
hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen im Sinne des § 3 Z 1 FAGG kann dem Reisenden, sofern dieser
zustimmt, die Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrages auch auf einem
anderen dauerhaften Datenträger (z.B. Email) zur Verfügung gestellt werden.
4.2. Der Reisevermittler oder der Reiseveranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor
Beginn der Pauschalreise die notwendigen Buchungsbelege, Gutscheine,
Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten
Abreisezeiten und gegebenenfalls zu den Fristen für das Check-in sowie zu planmäßigen
Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur Verfügung zu
stellen.
- Änderungen vor Reisebeginn
5.1. Der Reisevermittler hat den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen
Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail
oder Papier) über unerhebliche Änderungen des Inhalts des Pauschalreisevertrages, die
sich der Reiseveranstalter im Pauschalreisevertrag vorbehalten hat und die er einseitig
gemäß § 9 Abs 1 PRG vornimmt, in Kenntnis zu setzen.
5.2. Bei unerheblichen Änderungen handelt es sich – wobei dies jeweils im Einzelfall zu
prüfen ist - um, geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter
und/oder die Dauer der gebuchten Reise nicht wesentlich verändern.
5.3. Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen der
wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (vgl 4 Abs 1 Z 1 PRG) gezwungen,
kann er Vorgaben des Kunden, die von ihm ausdrücklich bestätigt wurden nicht erfüllen
oder möchte er den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des
- 8 PRG, um mehr als 8 % erhöhen, kann der Reisende
- innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den
vorgeschlagenen Änderungen (stillschweigend) zustimmen, oder
- der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom
Reiseveranstalter angeboten wird, oder
- vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten.
Der Reisevermittler hat daher den Reisenden in den eben angeführten Fällen über
folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich
und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren:
- Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen
auf den Preis der Pauschalreise
- Angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über
seine Entscheidung in Kenntnis setzt, sowie die Rechtswirkung der
Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist
- Gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis
Es wird dem Reisenden empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu
bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als
Zustimmung zu den Änderungen.
- Haftung
6.0 Die Teilnahme an den Reisen erfolgt auf eigene Gefahr. Minderjährige dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten an einer Reise teilnehmen.
6.01 Jeder Reiseteilnehmer ist selbst dafür verantwortlich, dass er gesundheitlich den Anforderungen der Reise gewachsen ist. Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen jedoch ohne Gewähr. Ist der Reiseteilnehmer den körperlichen Anforderungen einer normal verlaufenden Reise nicht gewachsen, so hat dieser das selbst und allein zu verantworten.
6.02 Die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung liegt ebenfalls in der Verantwortung des Reiseteilnehmers.
6.1. Der Reisevermittler haftet im Rahmen des § 17 PRG für Buchungsfehler (z.B.
Schreibfehler), sofern diese nicht auf eine irrtümliche oder fehlerhafte oder
unvollständige Angabe des Reisenden oder auf unvermeidbare und außergewöhnliche
Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.
6.2. Der Reisevermittler haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden die im
Zusammenhang mit der Buchung entstehen, sofern sie auf unvermeidbare und
außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.
6.3. Der Reisevermittler haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten Leistung
oder für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm vermittelt worden ist bzw.
nicht von ihm zugesagt worden ist dem Reisenden zu vermitteln bzw. nicht für vom
Reisenden nach Reiseantritt selbst gebuchte Zusatzleistungen vor Ort. Kommt
der Reisevermittler bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen seinen
Informationspflichten oder Pflichten zur Insolvenzabsicherung im Sinne des § 15 Abs 2
PRG nicht nach, haftet er nach den ansonsten nur für Pauschalreisen geltenden
Bestimmungen der §§ 7 und 10 sowie des 4. Abschnitts des PRG.
6.4. Vermittelt der Reisevermittler eine Pauschalreise eines Reiseveranstalters mit Sitz
außerhalb des EWR, hat er nachzuweisen, dass der Reiseveranstalter den im 4. Abschnitt
des PRG genannten Pflichten (Erbringung der vereinbarten Leistungen,
Gewährleistung, Schadenersatz, Beistandspflicht) nachkommt. Ist dies nicht der Fall,
haftet der Reisevermittler gemäß § 16 PRG für die Einhaltung der genannten Pflichten.
- Entgelt des Reisevermittlers
Dem Reisevermittler steht für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu.
7.1. Erstellt der Reisevermittler ein den Angaben des Reisenden entsprechendes
Reiseangebot, kommt es im Anschluss aber zu keiner Buchung, beträgt das Entgelt
(Beratungsgebühr) pro Reiseangebot einmalig € 50,--. Dieser Betrag wird bei Buchung
vom Rechnungsbetrag in Abzug gebracht.
7.2. Kommt es über den Reisevermittler zu einer Buchung von Leistungen (z.B.
Pauschalreise, Flug oder Hotel) beim jeweiligen Reiseveranstalter oder Leistungsträger,
beträgt das Entgelt (Buchungsgebühr) pro Buchung und pro Reisenden € 19,--.
7.3. Möchte der Reisende den Pauschalreisevertrag im Sinne des § 7 PRG auf eine andere
Person übertragen lassen, stehen dem Reisevermittler die tatsächlichen bzw.
aufgelaufenen und nicht unangemessenen Kosten der Übertragung, jedenfalls aber eine
Bearbeitungsgebühr von € 30,-- zu.
7.4. Für Änderungen (z.B. Umbuchung, Namensänderung), die aufgrund fehlerhafter oder
unvollständiger Angaben des Reisenden erforderlich sind, stehen dem Reisevermittler
analog zu § 7 Abs 2 PRG die tatsächlichen bzw. aufgelaufenen und nicht
unangemessenen Kosten, jedenfalls aber eine Bearbeitungsgebühr von € 50,-- zu.
7.5. Für Umbuchungen gebuchter Leistungen (z.B. neuer Termin, anderes Hotel, etc.), für
die Bearbeitung gebuchter Leistungen (z.B. Zusatzservices bei Flug, etc.) sowie für die
Stornierung gebuchter Leistungen stehen den Reisevermittler die tatsächlichen bzw.
aufgelaufenen und nicht unangemessenen Kosten, jedenfalls aber eine Umbuchungs-,
Bearbeitungs- bzw. Stornobearbeitungsgebühr (für den Aufwand) von € 50,-- zu.
- Zustellung - elektronischer Schriftverkehr
8.1. Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reisevermittler zuletzt bekannt
gegebene Adresse (z.B. E-Mail Adresse). Änderungen sind vom Reisenden
unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen sich dabei der
Schriftform zu bedienen.
- Verwendung und Verwertung von Ton-, Film- und Bildaufnahmen
9.1. Bei Ton-, Film- und Bildaufnahmen ist der Teilnehmer damit einverstanden, dass die
von ihm / ihr gemachten Aufnahmen (Ton, Film, Bild) während und im Zusammenhang
mit von der RMG Reisen GmbH vermittelten und / oder organisierten Veranstaltungen
und Reisen ohne Vergütung und frei verwendet werden dürfen. Alle Bildrechte werden
an die RMG Reisen GmbH abgetreten.
9.2. Durch das Übermitteln bzw. die Zurverfügungstellung von selbst gemachten Ton-,
Film- und Bildaufnahmen für die weitere Verwertung durch die RMG Reisen GmbH
wird der RMG Reisen GmbH das örtlich und zeitlich unbeschränkte Werknutzungsrecht
(insbesondere das Recht auf Vervielfältigung,…) sowie das Recht zur Bearbeitung und
das Recht auf die Übertragbarkeit der Nutzungsrechte eingeräumt. Durch das
Übermitteln bzw. die Zurverfügungstellung von Ton-, Film- und Bildaufnahmen wird
bestätigt, dass der Übermittler bzw. zur Verfügungsteller Urheber dieser ist, die RMG
Reisen GmbH die Ton-, Film- und Bildaufnahmen uneingeschränkt und ohne Angaben
von Copyrights zur Verfügung hat, die RMG Reisen GmbH die Bilder in allen Medien
(Reiseprogramme, Plakate, Inserate, Homepage, Newsletter, Gewinnspiele,
Einladungen, Vorträge, Filme, Mail-Signatur, Kataloge, Reiseübersichten, Image-
Folder, Gutscheine, Flyer, Formulare, Informationsblätter, Ausflugsbeschreibungen,
uvm.) verwenden darf und die RMG Reisen GmbH die Bilder an
Kunden/Partner/Zeitungen/usw. weiterleiten darf, um damit die RMG Reisen GmbH
und deren Produkte zu bewerben.
9.3. Diese Zustimmung kann jederzeit per Brief an RMG Reisen GmbH Kreuzstrasse 2 A 6922 Wolfurt oder per Mail an info@rmg-reisen.at wiederrufen werden
- Datenschutz
10.1. Ihre personenbezogenen Daten werden entsprechend unserer Datenschutzerklärung
verarbeitet.
10.2. Detaillierte Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Userdaten finden
Sie in unserer Datenschutzerklärung, abrufbar unter
https://rmg-reisen.at/datenschutz/-agb
10.3. Rücktrittsversicherung:
Gegen eine Prämie (je nach Reisepreis) ist der Abschluss einer Storno- und/oder Reiseversicherung möglich. Wenn Sie Ihre Reise aus einem versicherten Grund z.B. wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung oder eines Unfalls nicht antreten können, ersetzt die Versicherung die vertraglich geschuldeten Stornokosten.
10.4. Kranken-, Unfall-, Gepäck- oder Rückholversicherung:
Das Gepäck wird auf der Reise im Kofferraum des Reisebusses gratis befördert, Räder im geschlossenen Radanhänger. Da keine Haftung für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung des Reisegepäcks oder Sportgepäcks (z.B. Fahrrad) übernommen wird, ist der Abschluss einer Reiseversicherung sehr empfehlenswert (Räder, Sportgeräte & Gepäck = Rad bis € 3.500,- Neuwert (über 2 Jahre alt nur Zeitwert) versichert. Lackschäden am Fahrrad sind nicht versichert und nicht versicherbar.
10.5. Die Busse dürfen nur mit Straßenschuhen betreten werden .Es ist nicht erlaubt die Busse mit Schischuhen zu betreten.
Reklamation:
Sämtliche Beschwerden während Ihres Aufenthaltes oder während der Reise sind unverzüglich an Ort und Stelle der zuständigen Reiseleitung oder dem Busfahrer bekannt zu geben. Ansprüche müssen spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Reise schriftlich bei uns eingereicht werden, ansonsten erlischt jeder Schadenersatzanspruch. Rauchen im Bus ist generell nicht gestattet! Es werden öfters Rauchpausen eingelegt.
Segment B
RMG Reisen GmbH als Reiseveranstalter
AGB Reiseveranstalter
Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Pauschalreisen und
verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz - PRG), die Pauschalreiseverordnung (PRV)
in der jeweils geltenden Fassung sowie nachstehende Geschäftsbedingungen:
- Geltungsbereich und Definitionen
1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen
Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2
Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (Vgl. § 2 Abs 7 PRG).
Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der
Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein
Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft
nach § 1 KSchG zukommt (Vgl § 2 Abs 9 PRG).
Im nachfolgenden ist mit Reiseveranstalter das Unternehmen RMG Reisen GmbH gemeint.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der
Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt
wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem
Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der Reisende für Dritte
(Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein
Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren
sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder
für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog
im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die
Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom
Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes
unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen beabsichtigt oder die
aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel.
Die darin präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote
dar (Vgl. 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem
Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu
bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO (EG) 1107/2006
(Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter
Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch
oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen
der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung)
einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbarenden Leistungen an die besonderen
Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Umstände sind
Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich
auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle
zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen,
schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche
schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, die eine sichere
Reise verhindern etc.) (Vgl. § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für
Pauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die
Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern
geschlossen werden.
- Aufgaben des Reiseveranstalters
2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den
Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch
nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine
Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der
Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin.
Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige
und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den
Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von
Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe
des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und
anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm
unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des
Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für
die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den
Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen
Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich
der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor
Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die
Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und
Reiseveranstalter vorgenommen werden (Vgl. § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen
Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den
Reisenden schriftlich (per Anmeldeschein, Mail, Fax, Homepage, …) angenommen
wird (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom
Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die
vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen
Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter
Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten
(z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über
allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom
Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der
Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen
oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf
bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich
ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere
Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere
Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den
Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine
Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4
Abs 1 PRG.
2.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu
vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und
Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine
Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht
Teil der vereinbarten Leistungen sind).
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit
eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.7.), sofern diese Information für die
betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich
der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von
gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen
für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der
Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können
allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu
gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von
Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten
Bestimmungslandes auf der Webseite des Bundesministeriums für europäische und
internationale Angelegenheiten (Außenministerium) beim Service für länderspezifische
Reiseinformationen - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden
- eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der
Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren
gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich
ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen
Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der
Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit erklärt hat,
die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO (EG) 2111/05 über
die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei
Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende
Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über
jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die
ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem
Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie
möglich informiert.
2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick),
sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese
Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß §
6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche
Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter
stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger
weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche
Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.7. Bucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale,
Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler, gelten für
diesen die Bestimmungen gemäß Punkt 2. dieser AGB.
- Befugnisse des Reisevermittlers und vor Ort gebuchte Leistungen
3.1. Reisevermittler sind vom Reiseveranstalter nicht ermächtigt, abweichende
Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den
vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrags abändern, über die vertraglich zugesagten
Leistungen vom Reiseveranstalter hinausgehen oder im Widerspruch zum Reiseanbot
stehen. Reiseprogramme, Reisekataloge und Internetausschreibungen, die nicht vom
Reiseveranstalter herausgegeben wurden, sind für den Reiseveranstalter und dessen
Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung
zwischen Reiseveranstalter und Reisendem zum Gegenstand des Reiseanbots oder zum
Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
3.2. Bei Dritten vom Reiseveranstalter verschiedenen bzw. dem Reiseveranstalter nicht
zurechenbaren Leistungsträgern gebuchte Leistungen vor Ort sind für den
Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich und werden diesem
nicht zugerechnet, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich vom Reiseveranstalter
bestätigt/autorisiert wurden (vgl. auch 20.6.).
- Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden
4.1. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines
Reisevermittlers, wenn über einen solchen gebucht wurde - alle für die Pauschalreise
erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante
Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren etc.) rechtzeitig, vollständig
und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reiseveranstalter über alle in
seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien,
Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.) und über seine bzw. die
besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende
eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen,
welche für die Erstellung von Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer
Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein können (z.B.
bei Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen
qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.
4.2. Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder
anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punkt 4.1. (z.B.
Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die
geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem
Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.
4.3. Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Pauschalreise
zu einer Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben sich in diesem
Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des 4.1. hat der Reisende dem
Reiseveranstalter dies unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen
empfohlen wird - mitzuteilen, damit dieser entscheiden kann, ob der Reisende weiterhin
ohne Gefährdung der eigenen Person oder der Mitreisenden an der Pauschalreise
teilnehmen kann oder ob er zum Ausschluss des Reisenden und Vertragsrücktritt
berechtigt ist. Kommt der Reisende seiner Aufklärungspflicht nicht vollständig bzw.
rechtzeitig nach und erklärt der Reiseveranstalter den Vertragsrücktritt, steht dem
Reiseveranstalter ein Anspruch auf Entschädigung gemäß den
Entschädigungspauschalen zu.
4.4. Der Reisende oder derjenige, der für sich oder Dritte (Mitreisende) eine Buchung
vornimmt, gilt als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG,
sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem
Vertrag mit dem Reiseveranstalter (z.B. Entrichtung des Entgelts; nur der Auftraggeber
ist berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären etc.) (vgl. 1.2.).
4.5. Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch den Reiseveranstalter übermittelten
Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine,
Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige
Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten
zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten
diese dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus
Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen. Für Änderungen (z.B. Umbuchung,
Namensänderung), die aufgrund fehlerhafter, falscher, unrichtiger oder unvollständiger
Angaben des Reisenden erforderlich sind, stehen dem Reiseveranstalter analog zu § 7
Abs 2 PRG die tatsächlichen und nicht unangemessenen Kosten, jedenfalls aber eine
Bearbeitungsgebühr von mindestens € 50,-- zu.
4.6. Der Reiseveranstalter trägt im Fall der Unmöglichkeit der vertraglich vereinbarten
Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher
Umstände die Kosten für die notwendige Unterbringung für höchstens drei Nächte. Dies
gilt nicht für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und
Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere
Reisende, für unbegleitete minderjährige Reisende und für Reisende, die besondere
medizinische Betreuung benötigen, sofern die genannten Personen ihre besonderen
Bedürfnisse, die bei Buchung noch nicht bestanden haben oder ihnen noch nicht bekannt
sein mussten, dem Reiseveranstalter 48 Stunden vor Reisebeginn mitteilen (Vgl. 4.3.).
4.7. Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG jede von ihm wahrgenommene
Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unverzüglich und vollständig,
inklusive konkrete Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels, dem
Reiseveranstalter bzw. dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zu melden, damit
der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern
dies je nach Einzelfall möglich oder tunlich ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen
Umstände (z.B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme bei
Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-
/Verbesserungsmöglichkeit etc.) und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes
(z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig machen etc.), vor Ort zu beheben. Es
wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgründen der
Schriftform zu bedienen.
Bucht der Reisende über einen Reisevermittler und tritt eine Vertragswidrigkeit
während der Geschäftszeiten des Reisevermittlers auf, hat der Reisende die
Vertragswidrigkeit diesem zu melden. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei
insbesondere aus Beweisgründen der Schriftform zu bedienen. Außerhalb der üblichen
Geschäftszeiten hat der Reisende Vertragswidrigkeiten dem Vertreter des
Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht
vertraglich geschuldet ist, direkt dem Reiseveranstalter zu melden.
Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe
vor Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf
allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen der
Meldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche
auch als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer
Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters.
4.8. Der Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen Pauschalreisevertrages
vereinbarten Reisepreis gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig
zu bezahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder
Restzahlung behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung unter Setzung einer
Nachfrist vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und unabhängig von der
anfallenden Entschädigungspauschale einen allenfalls darüber hinausgehenden
Schadenersatz zu fordern.
4.9. Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus
Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B.
Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger
Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf
Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüche des Reisenden wider dem
Reiseveranstalter anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den
Reisevermittler oder Reiseveranstalter von diesem Umstand vollständig,
wahrheitsgemäß und schriftlich in Kenntnis zu setzen.
4.10. Den Reisenden trifft bei Auftreten von Vertragswidrigkeiten grundsätzlich eine
Schadensminderungspflicht (§ 1304 ABGB).
- Versicherung
5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände,
wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten
wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist
- empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden
und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen
Lebensrisikos, zu tragen.
5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung,
Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung,
Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche
ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der
Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen. Nähere Informationen zu Versicherungen
kann der Reisende im Katalog des Reiseveranstalters nachlesen oder und wenn kein
Katalog veröffentlicht wird, telefonisch erfragen.
5.3. Die in den Bussen des Reiseveranstalters beförderten Reiseteilnehmer sind nach
gesetzlichen Bestimmungen im Bus gegen Unfall versichert. Sofern andere
Transportträger, wie eine z.B. eine Fähre, eingesetzt werden, gelten deren einschlägige
Bestimmungen.
- Buchung/Vertragsabschluss/Anzahlung
6.1. Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter
zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis,
Leistung und Termin) besteht und der Reisende das Anbot des Reiseveranstalters
schriftlich annimmt. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den
Reiseveranstalter und für den Reisenden.
6.2. Der Reisende hat – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird – bis zum auf der
Bestätigung / Rechnung angeführten Datum, frühestens jedoch 11 Monate vor dem Ende
der Pauschalreise, eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises auf das im
Pauschalreisevertrag genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler
bekanntgegebene Konto) zu überweisen.
6.3. Erfolgt ein Vertragsschluss innerhalb von 20 Tagen vor Abreise, ist der gesamte
Reisepreis bei Zugang des Pauschalreisevertrages auf das dort genannte Konto (oder auf
das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) sofort zu überweisen.
6.4. Kommt der Reisende seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß 6.2. oder 6.3. nicht nach,
behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom
Vertrag zu erklären und Schadenersatz entsprechend den Entschädigungspauschalen
inklusive Mahnspesen und sonstigen Aufwendungen zu verlangen.
6.5. Eine frühzeitige Buchung sichert die Teilnahme an der Reise und garantiert den
gewünschten Sitzplatz. Die Plätze werden nach der Reihenfolge der Anmeldung
vergeben. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht.
6.6. Kinderermäßigung bei mehrtägigen Busreisen
Wenn im Reiseprogramm nicht extra angeführt, erhält ein Kind von 4-12 Jahren auf
Anfrage in Begleitung eines Erwachsenen 10% Ermäßigung auf den Pauschalpreis, in
Begleitung von 2 Erwachsenen 20%. Voraussetzung ist die Unterbringung im
Zusatzbett im Zimmer der Eltern.
6.7. Für Bus/Flugreisen gelten die angeführten Kinderermäßigungen nicht. Diese werden
individuell nach Reise angefragt.
- Personen mit eingeschränkter Mobilität
7.1. Ob eine Pauschalreise für Personen mit eingeschränkter Mobilität konkret geeignet ist,
ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der eingeschränkten
Mobilität, des Charakters der Pauschalreise (z.B. Abenteuerreise, Studienreise,
Städtetrip etc.), des Bestimmungslandes/Bestimmungsortes, der Transportmittel (z.B.
Bus, Flugzeug, Schiff etc.), sowie der Unterkunft (z.B. Hotel, Almhütte, Zelt etc.)
abzuklären. Personen mit eingeschränkter Mobilität haben deshalb beim
Reiseveranstalter nachzufragen, ob die gewünschte Pauschalreise im konkreten Fall für
sie geeignet ist. Die Eignung einer Pauschalreise im konkreten Fall für Personen mit
eingeschränkter Mobilität, bedeutet nicht, dass sämtliche im Pauschalreisevertrag
enthaltene Leistungen uneingeschränkt von der Person mit eingeschränkter Mobilität in
Anspruch genommen werden können. So kann z.B. eine Hotelanlage über geeignete
Zimmer und andere Bereiche für Personen mit eingeschränkter Mobilität verfügen. Dies
bedeutet aber nicht, dass die gesamte Anlage (z.B. Benützung des Pools etc.) für
Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist.
7.2. Der Reiseveranstalter kann die Buchung einer Pauschalreise durch eine Person mit
eingeschränkter Mobilität ablehnen, sofern der Reiseveranstalter und/oder einer der
Erfüllungsgehilfen (z.B. Hotel, Airline etc.) nach einer sorgfältigen Einschätzung der
spezifischen Anforderungen und Bedürfnisse des Reisenden zu dem Schluss kommen,
dass dieser nicht sicher und in Übereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen
befördert/untergebracht werden kann oder zur Auffassung gelangen, dass die konkrete
Pauschalreise für den Reisenden nicht geeignet ist.
7.3. Der Reiseveranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.)
behält sich das Recht vor, die Beförderung/Unterbringung eines Reisenden abzulehnen,
der es verabsäumt hat, den Reiseveranstalter gemäß 4.1. und/oder 4.3. der AGB
ausreichend über seine eingeschränkte Mobilität und/oder besonderen Bedürfnisse zu
benachrichtigen, um dadurch den Reiseveranstalter und/oder den Erfüllungsgehilfen in
die Lage zu versetzen, die Möglichkeit der sicheren und organisatorisch praktikablen
Beförderung/Unterbringung zu beurteilen.
7.4. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, Reisenden, die der Meinung des
Reiseveranstalters und/oder eines der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) nach
nicht reisefähig sind oder nicht für die Pauschalreise aufgrund des Reiseverlaufs, der
Reisedestination etc. geeignet sind oder eine Gefahr für sich oder andere während der
Pauschalreise darstellen, die Teilnahme bzw. weitere Teilnahme an der Pauschalreise
aus Sicherheitsgründen zu verweigern.
- Pauschalreisevertrag
8.1. Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverzüglich
danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags
auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail). Wird der Pauschalreisevertrag
in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende
Anspruch auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen im Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisende zu, die Ausfertigung oder
Bestätigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften
Datenträger (z.B. E-Mail) zur Verfügung gestellt zu bekommen.
8.2. Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-
/Kontaktadresse oder falls möglich per E-Mail an die zuletzt bekanntgegebene E-Mail-
Adresse rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts anderes vereinbart
wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten,
Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und gegebenenfalls zu
planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur
Verfügung gestellt. Sollten die soeben genannten Dokumente/Unterlagen
Unrichtigkeiten / Abweichungen / Unvollständigkeiten im Sinne von 4.5. aufweisen, hat
der Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter zu kontaktieren (Vgl. 4.5.).
- Ersatzperson
9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere
Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise
geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das (Nicht)vorliegen einer
Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche Impfungen/ausreichender
Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente,
das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein) zu übertragen. Erfüllt die andere
Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet,
kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages widersprechen. Der
Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist von 48 Stunden ab Kenntnis,
spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B.
Papier, E-Mail) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen.
Möchte der Reisende den Pauschalreisevertrag im Sinne des § 7 PRG auf eine andere
Person übertragen lassen, stehen dem Reiseveranstalter die tatsächlichen und nicht
unangemessenen Kosten der Übertragung, jedenfalls aber eine
Mindestmanipulationsgebühr von € 30,-- zu.
Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag
eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden
Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls
darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
9.2. Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer oder Dienstleister behandeln
Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und
berechnen diese entsprechend. Entstehen dabei Mehrkosten, werden diese dem
Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG).
- Preisänderungen vor Reisebeginn
10.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach
Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der
Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den
Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und
deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) spätestens 20 Tage vor
Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe
der Gründe in Kenntnis setzen.
10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
- Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere
Energiequellen (entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger
für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag);
- Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder
Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie
Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen (entspricht jede Änderung
des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren);
- die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben.
Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet.
Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben
abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese
Verwaltungsausgaben.
10.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur
Anwendung. Der Reisende hat die Wahl, die Erhöhung als Vertragsänderung
anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird -
zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer
Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien
können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
- Änderungen der Leistung vor Reisebeginn
11.1. Der Reiseveranstalter darf vor Reisebeginn unerhebliche Leistungsänderungen
vornehmen, sofern er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat. Der
Reiseveranstalter bzw. der Reisevermittler, wenn die Pauschalreise über einen solchen
gebucht wurde, informiert den Reisenden klar, verständlich und deutlich auf einem
dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen
Adresse über die Änderungen.
11.2. Unerhebliche Änderung sind – wobei dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist -
geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die
Dauer und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise
nicht wesentlich verändern.
11.3. Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualität
oder des Wertes von Reiseleistungen, zu der der Reiseveranstalter gezwungen ist,
handeln, wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen
und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine
Änderung bzw. Verringerung der Qualität oder des Werts von Reiseleistungen erheblich
ist, muss im Einzelfall unter Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und
Preis der Pauschalreise sowie unter Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer sowie
Ursächlichkeit der Änderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umstände, die
zur Änderung geführt haben, beurteilt werden.
11.4. Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen im oben
angeführten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den
Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl § 4 Abs 1 Z 1 PRG), gezwungen
oder kann er Vorgaben des Reisenden, die vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt
wurden nicht erfüllen oder erhöht er den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend
den Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr als 8 %, kann der Reisende
- innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den
vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder
- der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter
angeboten wird, oder
- vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten.
Der Reiseveranstalter wird daher den Reisenden in den eben angeführten Fällen über
folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich
und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) informieren:
- die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen
auf den Preis der Pauschalreise,
- die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über
seine Entscheidung in Kenntnis setzt, sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe
einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist,
- gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.
Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen.
Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung
zu den Änderungen.
- Reiseroute/Änderungen
12.1. Aufgrund von beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Umwelt- und
Wettereinflüssen (z.B. Regen, Wind, Lawinen, Muren etc.), Naturkatastrophen (z.B.
Erdbeben, Überflutungen, Hurrikans etc.), Empfehlungen durch das österreichische
Außenministerium, Grenzsperren, staatlichen Anordnungen, Staus,
Flugzeitenänderungen, Terroranschlägen, Stromausfällen, kurzfristig geänderten
Öffnungszeiten usw. kann von der beworbenen bzw. vertraglich vereinbarten Route
abgewichen werden, Stationen der Reise verschoben oder vorgezogen werden, geplante
Besichtigungen ausgelassen oder geändert werden. In diesen Fällen bemüht sich der
Reiseveranstalter gleichwertige Alternativen anzubieten bzw. allenfalls entfallene Teile
an anderer Stelle nachzuholen.
- Gewährleistung
13.1. Liegt eine Vertragswidrigkeit vor, weil eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder
mangelhaft (=vertragswidrig) erbracht wurde, behebt der Reiseveranstalter die
Vertragswidrigkeit, sofern der Reisende oder seine Mitreisenden (z.B.
Familienmitglieder) diese nicht selbst herbeiführt und/oder seine Mitwirkungspflichten
nicht verletzt und/oder die Behebung nicht durch den Reisenden vereitelt wird und/oder
die Behebung nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.
Der Reisende hat dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist für die Behebung der
Vertragswidrigkeit zu setzen, wobei die Angemessenheit der Frist jeweils im Einzelfall,
ausgehend von Art/Zweck/Dauer der Pauschalreise, der angezeigten
Vertragswidrigkeit, dem Zeitpunkt der Meldung (z.B. spätabends etc.), sowie den
erforderlichen Zeitressourcen, die für Ersatzbeschaffung z.B. eines Objektes (Umzug
etc.) notwendig sind, zu beurteilen ist.
13.2. Unterlässt es der Reisende seiner Mitteilungspflicht gemäß Punkt 4.7. oder seinen
Mitwirkungspflichten nachzukommen (z.B. sich ein vom Reiseveranstalter angebotenes
Ersatzzimmer anzusehen oder seine Koffer für einen Zimmerwechsel zu packen etc.)
oder setzt er dem Reiseveranstalter eine unangemessen kurze Frist zur Behebung der
Vertragswidrigkeit oder unterstützt er den Reiseveranstalter im Rahmen des
Zumutbaren bei der Behebung der Vertragswidrigkeit nicht oder verweigert er
rechtsgrundlos, die vom Reiseveranstalter zur Behebung der Vertragswidrigkeit
angebotenen Ersatzleistungen, hat der Reisende die nachteiligen Rechtsfolgen (Vgl.
Punkt 4.7.) zu tragen.
13.3. Behebt der Reiseveranstalter innerhalb der angemessenen Frist die Vertragswidrigkeit
nicht, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und vom Reiseveranstalter den Ersatz
der dafür erforderlichen Ausgaben verlangen (Vgl. § 11 Abs 4 PRG). Es gilt der
Grundsatz der Schadenminderungspflicht, d.h. der entstandene Schaden (z.B. Kosten
für Ersatzvornahme) ist möglichst gering zu halten, wobei von Dauer, Wert und Zweck
der Reise auszugehen ist. Darüber hinaus ist von einer objektiven Betrachtungsweise
der Vertragswidrigkeit auszugehen. Ansprüche müssen spätestens 4 Wochen nach
Beendigung der Reise schriftlich bei uns eingereicht werden, ansonsten erlischt jeder
Schadenersatzanspruch.
13.4. Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß
erbracht werden, so bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Mehrkosten,
sofern dies aufgrund der Umstände und Verhältnisse (vor Ort) möglich ist
(Unmöglichkeit z.B. wenn nur ein Hotel in der gebuchten Kategorie vorhanden ist),
angemessene andere Vorkehrungen (Ersatzleistung) zur Fortsetzung der Pauschalreise
an, die, sofern möglich, den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig
oder höherwertig sind; Gleiches gilt auch dann, wenn der Reisende nicht vertragsgemäß
an den Ort der Abreise zurückbefördert wird. Haben die vom Reiseveranstalter
angebotenen anderen Vorkehrungen unter Umständen eine gegenüber den vertraglich
vereinbarten Leistungen geringere Qualität der Pauschalreise zur Folge (z.B.
Halbpension an Stelle von All-inclusive), so gewährt der Reiseveranstalter dem
Reisenden eine angemessene Preisminderung. Der Reisende kann die vorgeschlagenen
anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den im
Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte
Preisminderung nicht angemessen ist. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende
darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen
gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind
und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist.
13.5. Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen im Sinne von Punkt 11.3. auf die
Durchführung der Pauschalreise und behebt der Reiseveranstalter die
Vertragswidrigkeit innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, die Umstände und
Vertragswidrigkeiten berücksichtigenden angemessenen Frist (vgl. 13.1.) nicht, so kann
der Reisende, sofern ihm die Fortsetzung der Pauschalreise ausgehend von der Maßfigur
eines durchschnittlichen Reisenden nicht zumutbar ist, ohne Zahlung einer
Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und gegebenenfalls
gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG erheben.
Tritt der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurück sollte er sich bewusst sein, dass
damit ein gewisses Risiko verbunden ist, da sowohl die Erheblichkeit der Auswirkungen
von Vertragswidrigkeiten als auch die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Reise im
subjektiven Einzelfall (von einem Richter) zu beurteilen sind und das Ergebnis dieser
Beurteilung von der Wahrnehmung des Reisenden abweichen kann. Können keine
anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. angeboten werden oder lehnt der Reisende die
angebotenen anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. ab, stehen dem Reisenden bei
vorliegender Vertragswidrigkeit gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche
Ansprüche gemäß § 12 PRG auch ohne Beendigung des Pauschalreisevertrags zu. Im
Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter
angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen
nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht
ausreichend ist. Ist die Beförderung von Personen Bestandteil der Pauschalreise, so sorgt
der Reiseveranstalter in den in diesem Absatz genannten Fällen außerdem für die
unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden mit einem gleichwertigen
Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für den Reisenden.
13.6. Können Leistungen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht
erbracht werden und tritt der Reiseveranstalter dennoch nicht von der Pauschalreise
zurück (vgl. 17.1.), sondern bietet Ersatzleistungen an, sind die dadurch allenfalls
entstehenden Mehrkosten zu 100 % vom Reisenden zu tragen.
- Rücktritt eines Reisenden unter Entrichtung einer Entschädigungspauschale und
Folgen
14.1. Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer Entschädigungspauschale
(Stornogebühr), vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem
Reiseveranstalter – wobei aus Gründen der Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird
- zu erklären. Wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann
der Rücktritt auch gegenüber diesem erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen,
den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) zu erklären.
14.2. Die Entschädigungspauschale steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis
und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sowie
nach den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger
Verwendung der Reiseleistungen. Im Falle der Unangemessenheit der
Entschädigungspauschale kann diese vom Gericht gemäßigt werden.
14.3. Je nach Pauschalreiseart ergeben sich pro Person folgende Entschädigungspauschalen:
Es wird in jedem Fall eine Bearbeitungsgebühr von € 25,- pro Person berechnet.
Zusätzlich werden bei Rücktritt folgende Stornobeträge in Rechnung gestellt:
14.3.1. Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten) und Bahngesellschaftsreisen
(ausgenommen Sonderzüge)
- bis 30. Tag vor Reiseantritt: 10 %
- ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt: 25 %
- ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt: 50 %
- ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt: 65 %
- ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt: 85 %
- bei Nichtantritt der Reise: 100 % Stornogebühr
Reisepreises.
Berücksichtigen Sie bei Musikreisen, dass „Musiker auch nur Menschen“ sind und
Erkrankungen wie zum Beispiel Stimmausfall etc. nicht ausgeschlossen werden können. Diese
sind für uns nicht vorhersehbar. Wir werden uns allerdings bemühen, einen gleichwertigen
Ersatz anzubieten oder – sofern dies technisch und wirtschaftlich mit vernünftigen Mitteln
möglich ist – einen anderwärtigen Ersatz anzubieten.
14.3.2. Individuelle Flugpauschalreisen im europäischen Linienverkehr,
- bis 65. Tag vor Reiseantritt: 20 %
- ab 64. bis 30. Tag vor Reiseantritt: 30 %
- ab 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 50 %
- ab 14. bis 2. Tag vor Reiseantritt: 90 %
- ab 1. Tag (24 Stunden) vor Reiseantritt: 100 %
des Reisepreises.
14.3.3. Individuelle Flugpauschalreisen im Fernstrecken-Linienverkehr,
- bis 95. Tag vor Reiseantritt: 20 %
- ab 94. bis 30. Tag vor Reiseantritt: 35 %
- ab 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 50 %
- ab 14. bis 2. Tag vor Reiseantritt: 90 %
- ab 1. Tag (24 Stunden) vor Reiseantritt: 100 %
des Reisepreises.
Für die Stornierung gebuchter Leistungen stehen dem Reiseveranstalter die
tatsächlichen bzw. aufgelaufenen und nicht unangemessenen Kosten, jedenfalls aber
eine Stornobearbeitungsgebühr (für den Aufwand) von € 50,-- zu.
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten,
Sonderzüge, Linienflugreisen zu Sondertarifen und maßgeschneiderte Pauschalreisen
gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen.
- No-show und Folgen
15.1. No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt, weil es ihm am
Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren
Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters
klargestellt, dass der Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in
Anspruch nehmen kann oder will, hat er in der Regel 100 % des Reisepreises als
Entschädigungspauschale zu entrichten.
- Rücktritt des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise
16.1. Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an
der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und seine Rücktrittserklärung dem Reisenden
an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/Kontaktadresse unverzüglich, spätestens vor
Beginn der Pauschalreise zugeht (vgl. § 10 Abs 3 lit b PRG).
16.2. Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag
angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und die Rücktrittserklärung des
Reiseveranstalters dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/
Kontaktadresse innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist, spätestens jedoch:
- 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen,
- sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und
sechs Tagen,
- 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als zwei
Tage dauern,
zugeht (vgl. § 10 Abs 3 lit a PRG).
16.3. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, die Reise aber dennoch durchgeführt,
behalten wir uns bei Reisen „mit Reisebegleitung“ (siehe Leistungen) vor, die Reise
ohne Reiseleitung/Begleitung durchzuführen. Sie werden dann durch den Busfahrer
oder örtliche Reiseleiter betreut.
16.4. Tritt der Reiseveranstalter gemäß 16.1. oder 16.2. vom Pauschalreisevertrag zurück,
erstattet er dem Reisenden den Reisepreis, er hat jedoch keine zusätzliche
Entschädigung zu leisten.
- Rücktritt des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise
17.1. Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung ohne Verpflichtung zur
Rückerstattung des Reisepreises befreit, wenn der Reisende die Durchführung der
Pauschalreise durch grob ungebührliches Verhalten (wie z.B. Alkohol, Drogen,
Nichteinhalten eines Rauchverbotes, Missachten bestimmter Bekleidungsvorschriften
z.B. beim Besuch religiöser Stätten oder bei der Einnahme von Mahlzeiten, strafbares
Verhalten, störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden, Nichteinhalten der Vorgaben
des Reiseleiters wie z.B. regelmäßiges Zuspätkommen etc.), ungeachtet einer
Abmahnung stört, sodass der Reiseablauf oder Mitreisende gestört und in einem
Ausmaß behindert werden, das geeignet ist, die Urlaubserholung Dritter oder
Mitreisender zu beinträchtigen oder den Reisezweck zu vereiteln. In einem solchen Fall
ist der Reisende dem Reiseveranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
- Allgemeines Lebensrisiko des Reisenden
18.1. Eine Pauschalreise bringt in der Regel eine Veränderung der gewohnten Umgebung mit
sich. Eine damit einhergehende Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des
Reisenden wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), Stress, Übelkeit
(z.B. aufgrund klimatischer Veränderungen), Müdigkeit (z.B. aufgrund eines feucht-
schwülen Klimas), Verdauungsprobleme (z.B. aufgrund ungewohnter Gewürze,
Speisen etc.) und/oder eine Verwirklichung eines allenfalls mit der Reise verbundenen
Risikos wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Ohrenschmerzen bei
Tauchreisen, Höhenkrankheit bei Reisen in große Höhe, Seekrankheit bei Kreuzfahrten,
Infektionskrankheiten und vieles mehr, fallen in die Sphäre des Reisenden und sind dem
Reiseveranstalter nicht zuzurechnen.
18.2. Nimmt der Reisende Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus den
oben genannten Gründen nicht in Anspruch oder erklärt er aus einem solchen Grund den
Vertragsrücktritt, ist er nicht berechtigt, gewährleistungsrechtliche Ansprüche oder
Rückforderungen von nicht in Anspruch genommenen Teilen von Reiseleistungen
geltend zu machen.
- Haftung
19.1. Verletzen der Reiseveranstalter oder ihm zurechenbare Leistungsträger schuldhaft die
dem Reiseveranstalter aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reisenden obliegenden
Pflichten, so ist dieser dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens
verpflichtet.
19.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des
Reisenden die im Zusammenhang mit gebuchten Leistungen entstehen, sofern sie
- eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden oder eines
allenfalls mit der Pauschalreise verbundenen allgemeinen Risikos, welches in die
Sphäre des Reisenden fällt, darstellen (vgl. 18.)
- dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen sind;
- einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom
Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die
Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war; oder
- auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.
19.3. Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der
Reiseveranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge der Verwirklichung der Risken
ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die
Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Pauschalreise sorgfältig vorzubereiten und die
mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und
Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
19.4. Der Reisende hat Gesetzen und Vorschriften, Anweisungen und Anordnungen des
Personals vor Ort, sowie Geboten und Verboten (z.B. Badeverbot, Tauchverbot etc.)
Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgen durch den Reisenden haftet der Reiseveranstalter
nicht für allenfalls daraus entstehende Personen- und Sachschäden des Reisenden oder
Personen- und Sachschäden Dritter.
19.5. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von
ihm zugesagt worden ist bzw. welche vom Reisenden nach Reiseantritt selbst vor Ort
bei Dritten bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern zusätzlich
gebucht worden ist.
19.6. Dem Reisenden wird empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen.
Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu
verwahren bzw. zu versichern (vgl. 5.1.). Bei Busreisen ist eine Beschädigung oder
Verlust eines Gepäckstückes unverzüglich beim Ein- bzw. Ausladen des Gepäcks dem
Busfahrer oder Reisebegleiter zu melden, hier haften weder das
Beförderungsunternehmen oder Reisebüro, noch die Haftungsversicherung des
Beförderungsunternehmens.
Aus Platzgründen können wir nur zwei Gepäckstücke/Person befördern.
19.7. Soweit das Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen
Luftverkehr 2001, das Athener Protokoll 2002 zum Athener Übereinkommen über die
Beförderung auf See 1974 oder das Übereinkommen über den internationalen
Eisenbahnverkehr 1980 idF 1999 den Umfang des Schadenersatzes oder die
Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer vom Pauschalreisevertrag umfassten
Reiseleistung Schadenersatz zu leisten hat, einschränken, gelten diese Einschränkungen
auch für den Reiseveranstalter (Vgl. § 12 Abs 4 PRG).
- Haustiere
Auf unseren Reisen werden generell keine Haustiere befördert.
- Reisegepäck
Der Reiseveranstalter empfiehlt, beim Verladen des Reisegepäcks auf dieses auch selbst
zu achten, da für Austausch oder Verlust weder unser noch das Hotelpersonal
verantwortlich gemacht werden kann. Berücksichtigen Sie, dass es sich um eine
Rundreise handelt, mitunter auch in andere Länder, nehmen Sie nicht die wertvollsten
Stücke mit, lassen Sie Ihre Wertsachen nicht unbeaufsichtigt, bedenken Sie, dass trotz
größtmöglicher Sorgfalt (Abstellen auf Busparkplatz etc.) auch Reisebusse gestohlen
bzw. diese aufgebrochen werden können. Versäumen Sie nicht, an Ihrem Gepäck
Kofferanhänger anzubringen. Bei Flugreisen gelten für aufgegebenes Reisegepäck
sowie für Handgepäck die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Fluglinien, die
Ihnen bei Anmeldung bekannt gegeben werden.
Für Beschädigungen an Sportausrüstungen, Fahrrädern etc. wird keine Haftung vom
Reisveranstalter übernommen.
- Geltendmachung von Ansprüchen
22.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern,
wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte
Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege,
Beweise, Zeugenaussagen zu sichern.
22.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
22.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr
von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter
oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender
Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
- Zustellung - elektronischer Schriftverkehr
23.1. Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reiseveranstalter zuletzt
bekannt gegebene Adresse (z.B. E-Mail-Adresse). Änderungen sind vom Reisenden
unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei der
Schriftform zu bedienen.
- Auskunftserteilung an Dritte
24.1. Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden
werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der
Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht und der Berechtigte wird
bei Buchung bekannt gegeben. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten
entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden. Es wird daher den Reisenden
empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
- Verwendung und Verwertung von Ton-, Film- und Bildaufnahmen
25.1. Bei Ton-, Film- und Bildaufnahmen ist der Teilnehmer damit einverstanden, dass die
von ihm / ihr gemachten Aufnahmen (Ton, Film, Bild) während und im Zusammenhang
mit von der RMG Reisen GmbH vermittelten und / oder organisierten Veranstaltungen
und Reisen ohne Vergütung und frei verwendet werden dürfen. Alle Bildrechte werden
an die RMG Reisen GmbH abgetreten.
25.2. Durch das Übermitteln bzw. die Zurverfügungstellung von selbst gemachten Ton-,
Film- und Bildaufnahmen für die weitere Verwertung durch die RMG Reisen GmbH
wird der RMG Reisen GmbH das örtlich und zeitlich unbeschränkte Werknutzungsrecht
(insbesondere das Recht auf Vervielfältigung,…) sowie das Recht zur Bearbeitung und
das Recht auf die Übertragbarkeit der Nutzungsrechte eingeräumt. Durch das
Übermitteln bzw. die Zurverfügungstellung von Ton-, Film- und Bildaufnahmen wird
bestätigt, dass der Übermittler bzw. zur Verfügungsteller Urheber dieser ist, die RMG
Reisen GmbH die Ton-, Film- und Bildaufnahmen uneingeschränkt und ohne Angaben
von Copyrights zur Verfügung hat, die RMG Reisen GmbH die Bilder in allen Medien
(Reiseprogramme, Plakate, Inserate, Homepage, Newsletter, Gewinnspiele,
Einladungen, Vorträge, Filme, Mail-Signatur, Kataloge, Reiseübersichten, Image-
Folder, Gutscheine, Flyer, Formulare, Informationsblätter, Ausflugsbeschreibungen,
uvm.) verwenden darf und die RMG Reisen GmbH die Bilder an
Kunden/Partner/Zeitungen/usw. weiterleiten darf, um damit die RMG Reisen GmbH
und deren Produkte zu bewerben.
25.3. Diese Zustimmung kann jederzeit per Brief an RMG Reisen GmbH Kreuzstrasse 2 A 6922 Wolfurt , per Mail an info@rmg-reisen.at oder telefonisch unter +43(0)6645321337
widerrufen werden.
- Weiteres Entgelt für den Reiseveranstalter
Dem Reiseveranstalter steht für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu. Für
Buchungen, Umbuchungen gebuchter Leistungen (z.B. neuer Termin, anderes Hotel,
etc.), für die Bearbeitung gebuchter Leistungen (z.B. Zusatzservices bei Flug, etc.)
sowie für epidemiebedingte Um- und Abmeldungen stehen dem Reiseveranstalter die
tatsächlichen bzw. aufgelaufenen und nicht unangemessenen Kosten, jedenfalls aber
eine Buchungs-, Umbuchungs- bzw. Bearbeitungsgebühr (für den Aufwand) von €
50,-- pro Person zu.
- Wir haben uns versichert:
- Preis-, Satz- und Druckfehler
Die angegebenen Preise gelten pro Person und beinhalten die bei der jeweiligen Reise
angegebenen Leistungen. Änderungen der Leistungen und Preise, die Berichtigung von
Irrtümern sowie Druck- und Rechenfehler, Wechselkurs und Tarifänderungen,
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