AGB

Impressum

RMG Reisen GmbH
Kreuzstraße 2
6922 Wolfurt

Telefon: +43 664 - 5321337
E-Mail: rmg-reisen@outlook.com

UID-Nummer: ATU81815779
Firmenbuch-Nummer: FN 647678v

Bankverbindung
Raiffeisenbank Wolfurt
IBAN: AT93 3748 2000 0012 1640
BIC: RVVGAT2B482
 

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der RMG Reisen GmbH

Die RMG Reisen GmbH kann als Reisevermittler (Segment A) und / oder als Veranstalter

(Segment B) auftreten.

Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem die RMG Reisen

GmbH üblicherweise als Vermittler oder als Veranstalter mit ihren Kunden (Anm.: laut

KSchG) Verträge abschließen.

Die besonderen Bedingungen

  • der vermittelten Reiseveranstalter,
  • der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug und Schiff) und
  • der anderen vermittelten Leistungsträger

gehen vor.

Segment A

RMG Reisen GmbH als Reisevermittler

AGB Reisevermittler

Fassung vom 10. Jänner 2026

  1. Geltungsbereich

1.1. Der Reisevermittler vermittelt Reiseverträge über einzelne Reiseleistungen (wie z.B.

Flug, Hotel etc.), über Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) sowie über verbundene

Reiseleistungen (iSd § 2 Abs 5 PRG) zwischen Reiseveranstaltern bzw.

Leistungsträgern einerseits und dem Reisenden andererseits. Der Reisevermittler

erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere

dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der

Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - bevor der

Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - übermittelt bzw.

der Reisende deren Inhalt einsehen konnte und sind Grundlage des zwischen

Reisevermittlers und Reisenden abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag.

1.3. Für den Geschäftsbesorgungsvertrag gelten die gegenständlichen Allgemeinen

Geschäftsbedingungen (Vgl. Punkt 1.2). Für Vertragsverhältnisse zwischen dem

Reisenden und dem vermittelten Reiseveranstalter, den vermittelten

Transportunternehmen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug und Schiff) und anderen vermittelten

Leistungsträgern, gelten die jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  1. Aufgaben des Reisevermittlers

2.1. Der Reisevermittler erstellt für den Reisenden ausgehend von dessen Angaben, darauf

aufbauend einen oder mehrere unverbindliche Reisevorschläge. Ist dies nicht möglich,

wird der Reisevermittler den Reisenden auf diesen Umstand hinweisen. Die

Reisevorschläge werden einerseits auf den Angaben der Reisenden basieren, weshalb

unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden – mangels

Aufklärung durch den Reisenden – auch Grundlage der Reisevorschläge sein können.

Andererseits können bei der Erstellung von Reisevorschlägen bzw. der Auswahl von

Reiseveranstaltern oder Leistungsträgern die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des

Reiseveranstalters oder des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip, und anderes

mehr als Parameter herangezogen werden.

2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der ihm vom Reisevermittler

unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reisevermittler auf Basis des

Reisevorschlages ein entsprechendes Reiseanbot. Dieses Reiseanbot hat die Vorgaben

des § 4 PRG zu enthalten. Das vom Reisevermittler erstellte Reiseanbot bindet den

Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen

den Leistungsträger. Damit ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter bzw. bei

verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen zwischen Leistungsträger

und Reisendem zustande kommt, bedarf es der Annahme des Reiseanbots durch den

Reisenden (=Vertragserklärung des Reisenden, Vgl. 1.3).

2.3. Der Reisevermittler hat den Reisenden nach seinen jeweiligen Bedürfnissen zu beraten

und zu informieren. Der Reisevermittler hat die dem Reisenden nach dessen Angaben

zu vermittelnde Pauschalreise des Reiseveranstalters oder bei verbundenen

Reiseleistungen oder bei einzelnen Reiseleistungen die Leistung des Leistungsträgers

unter Bedachtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen

Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Bedachtnahme auf die mit der

Reise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten

Wissen darzustellen. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte

Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden

gewünschten Destination) besteht nicht, sofern je nach Art der Reise keine Umstände

vorliegen, die einer Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über

Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu

vermittelnden Leistung erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich

der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet, und der Standard, die

Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen

für das Bestimmungsland/ den Bestimmungsort üblichen Standards/Kriterien

orientieren.

2.4. Der Reisevermittler hat den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an

einen Pauschalreisevertrag gebunden ist, zu informieren:

2.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4

Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen

grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog oder

auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.

2.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG vorgesehenen Informationen, sofern diese für die zu

vermittelnde Pauschalreise einschlägig sind. Darüber hinaus können diese

Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage

des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.

2.4.3. Ob, die dem Reisenden zu vermittelnde Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit

eingeschränkter Mobilität geeignet ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG), sofern diese

Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist. Eine Person mit

eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von

behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine

Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder

zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B.

Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine

Anpassung der zu vermittelnden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser

Person erfordert.

2.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich

der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von

gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen

für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Darüber hinaus können allgemeine

Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen sowie zu gesundheitspolizeilichen

Formalitäten von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des

entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes auf der Webseite des

Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten

(Außenministerium) beim Service für länderspezifische Reiseinformationen - bzw. von

EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt

wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass

erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der

Reisende ist auch für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen

Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der

Reisende selbst verantwortlich, sofern sich nicht der Reisevermittler bereiterklärt hat,

die Besorgung eines solchen zu übernehmen.

2.5. Der Reisevermittler hat den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung

gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reiseleistungen zu informieren,

dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für

Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die

vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet sowie, dass dem Reisenden der

Insolvenzschutz nach der Pauschalreiseverordnung, zugutekommt. Der Reisevermittler

entspricht gemäß § 15 Abs 2 PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechende

Standardinformationsblatt gemäß Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen

Reiseleistungen in einem dieser Standardinformationsblätter abgedeckt ist.

2.5.1. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick)

sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese

Wünsche nicht vom Reiseveranstalter bei Pauschalreisen im Sinne einer Vorgabe des

Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z1 PRG bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder

einzelnen Reiseleistungen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden vom Leistungsträger

bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage

vor. Die Erklärungen des Reisevermittlers stellen eine Verwendungszusage dar, die

Wünsche des Reisenden an Reiseveranstalter und Leistungsträger weiterzuleiten und

sind keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bzw.

bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen vom Leistungsträger

bestätigt wurden.

  1. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden

3.1. Der Reisende hat dem Reisevermittler alle sachbezogenen und personenbezogenen

Informationen, über die er verfügt rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß

mitzuteilen. Der Reisende hat den Reisevermittler über alle in seiner Person oder der

von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine

Reiseerfahrung), welche für die Erstellung von Reisevorschlägen/Reiseanboten bzw. für

die Aus- bzw. Durchführung einer Reise mit den zu vermittelnden Leistungen von

Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen. Der Reisende hat somit auf seine bzw. auf

die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere auf eine eingeschränkte

Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche geeignet

sein können, auf die Erstellung von Reisevorschlägen/Reiseanboten bzw. auf die Aus-

bzw. Durchführung der Reise und Reiseleistungen Auswirkungen zu entfalten, von sich

aus, bevor er durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist, hinzuweisen.

3.2. Der Reisende, der für sich oder Dritte durch den Reisevermittler eine Buchung

vornehmen lässt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7

Abs 2 PRG mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus dem

Geschäftsbesorgungsvertrag gegenüber dem Reisevermittler (z.B. Entrichtung des

Entgelts etc.).

3.3. Der Reisende ist verpflichtet, alle durch die Vermittlung des Reisevermittlers

übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung,

Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben und Abweichungen

(Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) zu überprüfen und diese dem

Reisevermittler zur Berichtigung unverzüglich mitzuteilen.

3.4. Damit für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der

Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und

Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere

Reisende, unbegleitete minderjährige Reisende und Reisende, die besondere

medizinische Betreuung benötigen, die beschränkte Kostentragungspflicht des

Reiseveranstalters für die notwendige Unterbringung im Fall einer aufgrund

unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglichen Rückbeförderung

nicht zur Anwendung kommt, haben die genannten Reisenden den Reiseveranstalter

oder Reisevermittler mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn über ihre besonderen

Bedürfnisse in Kenntnis zu setzen.

3.5. Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG, jede von ihm wahrgenommene

Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der

jeweiligen Umstände unverzüglich dem Reiseveranstalter bzw. dem Vertreter des

Reiseveranstalters vor Ort zu melden, damit dieser in die Lage versetzt werden kann,

die Vertragswidrigkeit – sofern dies möglich ist – unter Berücksichtigung des allenfalls

damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig

machen), vor Ort rasch zu beheben. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei

insbesondere aus Beweisgründen der Schriftform zu bedienen. Tritt eine

Vertragswidrigkeit während der üblichen Geschäftszeiten des Reisevermittlers, über

den die Pauschalreise gebucht wurde, auf, hat der Reisende die Vertragswidrigkeit auch

diesem umgehend zu melden. Tritt eine Vertragswidrigkeit außerhalb der üblichen

Geschäftszeiten des Reisevermittlers, über den die Pauschalreise gebucht wurde, auf,

hat der Reisende die Vertragswidrigkeit diesem zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu

melden. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit kann dies dem

Reisenden gemäß § 12 Abs 2 PRG als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet

werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage

des Reisevermittlers oder des Reiseveranstalters.

3.6. Der Reisende ist verpflichtet, die im Rahmen des getroffenen Vertrages vereinbarten

Entgelte zu den angegebenen Zahlungsbestimmungen fristgerecht zu bezahlen. Der

Reisende hält den Reisevermittler für den im Fall der Nichtzahlung beim Reisevermittler

eingetretenen Schaden schadlos und übernimmt sämtliche damit verbundenen

Mehrkosten.

3.7. Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus

Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B.

Ausgleichszahlung gemäß Art 7 Fluggastrechte VO) den Reisevermittler oder

Reiseveranstalter von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen.

  1. Pauschalreisevertrag

4.1. Der Reisevermittler oder der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei Abschluss eines

Pauschalreisevertrages oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des

Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften

Datenträger (z.B. Papier, Email) zur Verfügung zu stellen. Wird der

Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen,

hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen

geschlossenen Verträgen im Sinne des § 3 Z 1 FAGG kann dem Reisenden, sofern dieser

zustimmt, die Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrages auch auf einem

anderen dauerhaften Datenträger (z.B. Email) zur Verfügung gestellt werden.

4.2. Der Reisevermittler oder der Reiseveranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor

Beginn der Pauschalreise die notwendigen Buchungsbelege, Gutscheine,

Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten

Abreisezeiten und gegebenenfalls zu den Fristen für das Check-in sowie zu planmäßigen

Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur Verfügung zu

stellen.

  1. Änderungen vor Reisebeginn

5.1. Der Reisevermittler hat den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen

Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail

oder Papier) über unerhebliche Änderungen des Inhalts des Pauschalreisevertrages, die

sich der Reiseveranstalter im Pauschalreisevertrag vorbehalten hat und die er einseitig

gemäß § 9 Abs 1 PRG vornimmt, in Kenntnis zu setzen.

5.2. Bei unerheblichen Änderungen handelt es sich – wobei dies jeweils im Einzelfall zu

prüfen ist - um, geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter

und/oder die Dauer der gebuchten Reise nicht wesentlich verändern.

5.3. Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen der

wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (vgl 4 Abs 1 Z 1 PRG) gezwungen,

kann er Vorgaben des Kunden, die von ihm ausdrücklich bestätigt wurden nicht erfüllen

oder möchte er den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des

  • 8 PRG, um mehr als 8 % erhöhen, kann der Reisende
  • innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den

vorgeschlagenen Änderungen (stillschweigend) zustimmen, oder

  • der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom

Reiseveranstalter angeboten wird, oder

  • vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten.

Der Reisevermittler hat daher den Reisenden in den eben angeführten Fällen über

folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich

und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren:

  • Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen

auf den Preis der Pauschalreise

  • Angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über

seine Entscheidung in Kenntnis setzt, sowie die Rechtswirkung der

Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist

  • Gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis

Es wird dem Reisenden empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu

bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als

Zustimmung zu den Änderungen.

  1. Haftung

6.0  Die Teilnahme an den Reisen erfolgt auf eigene Gefahr. Minderjährige dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten an einer Reise teilnehmen.
6.01  Jeder Reiseteilnehmer ist selbst dafür verantwortlich, dass er gesundheitlich den Anforderungen der Reise gewachsen ist. Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen jedoch ohne Gewähr. Ist der Reiseteilnehmer den körperlichen Anforderungen einer normal verlaufenden Reise nicht gewachsen, so hat dieser das selbst und allein zu verantworten.
6.02  Die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung liegt ebenfalls in der Verantwortung des Reiseteilnehmers.

6.1. Der Reisevermittler haftet im Rahmen des § 17 PRG für Buchungsfehler (z.B.

Schreibfehler), sofern diese nicht auf eine irrtümliche oder fehlerhafte oder

unvollständige Angabe des Reisenden oder auf unvermeidbare und außergewöhnliche

Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.

6.2. Der Reisevermittler haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden die im

Zusammenhang mit der Buchung entstehen, sofern sie auf unvermeidbare und

außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.

6.3. Der Reisevermittler haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten Leistung

oder für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm vermittelt worden ist bzw.

nicht von ihm zugesagt worden ist dem Reisenden zu vermitteln bzw. nicht für vom

Reisenden nach Reiseantritt selbst gebuchte Zusatzleistungen vor Ort. Kommt

der Reisevermittler bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen seinen

Informationspflichten oder Pflichten zur Insolvenzabsicherung im Sinne des § 15 Abs 2

PRG nicht nach, haftet er nach den ansonsten nur für Pauschalreisen geltenden

Bestimmungen der §§ 7 und 10 sowie des 4. Abschnitts des PRG.

6.4. Vermittelt der Reisevermittler eine Pauschalreise eines Reiseveranstalters mit Sitz

außerhalb des EWR, hat er nachzuweisen, dass der Reiseveranstalter den im 4. Abschnitt

des PRG genannten Pflichten (Erbringung der vereinbarten Leistungen,

Gewährleistung, Schadenersatz, Beistandspflicht) nachkommt. Ist dies nicht der Fall,

haftet der Reisevermittler gemäß § 16 PRG für die Einhaltung der genannten Pflichten.

  1. Entgelt des Reisevermittlers

Dem Reisevermittler steht für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu.

7.1. Erstellt der Reisevermittler ein den Angaben des Reisenden entsprechendes

Reiseangebot, kommt es im Anschluss aber zu keiner Buchung, beträgt das Entgelt

(Beratungsgebühr) pro Reiseangebot einmalig € 50,--. Dieser Betrag wird bei Buchung

vom Rechnungsbetrag in Abzug gebracht.

7.2. Kommt es über den Reisevermittler zu einer Buchung von Leistungen (z.B.

Pauschalreise, Flug oder Hotel) beim jeweiligen Reiseveranstalter oder Leistungsträger,

beträgt das Entgelt (Buchungsgebühr) pro Buchung und pro Reisenden € 19,--.

7.3. Möchte der Reisende den Pauschalreisevertrag im Sinne des § 7 PRG auf eine andere

Person übertragen lassen, stehen dem Reisevermittler die tatsächlichen bzw.

aufgelaufenen und nicht unangemessenen Kosten der Übertragung, jedenfalls aber eine

Bearbeitungsgebühr von € 30,-- zu.

7.4. Für Änderungen (z.B. Umbuchung, Namensänderung), die aufgrund fehlerhafter oder

unvollständiger Angaben des Reisenden erforderlich sind, stehen dem Reisevermittler

analog zu § 7 Abs 2 PRG die tatsächlichen bzw. aufgelaufenen und nicht

unangemessenen Kosten, jedenfalls aber eine Bearbeitungsgebühr von € 50,-- zu.

7.5. Für Umbuchungen gebuchter Leistungen (z.B. neuer Termin, anderes Hotel, etc.), für

die Bearbeitung gebuchter Leistungen (z.B. Zusatzservices bei Flug, etc.) sowie für die

Stornierung gebuchter Leistungen stehen den Reisevermittler die tatsächlichen bzw.

aufgelaufenen und nicht unangemessenen Kosten, jedenfalls aber eine Umbuchungs-,

Bearbeitungs- bzw. Stornobearbeitungsgebühr (für den Aufwand) von € 50,-- zu.

  1. Zustellung - elektronischer Schriftverkehr

8.1. Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reisevermittler zuletzt bekannt

gegebene Adresse (z.B. E-Mail Adresse). Änderungen sind vom Reisenden

unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen sich dabei der

Schriftform zu bedienen.

  1. Verwendung und Verwertung von Ton-, Film- und Bildaufnahmen

9.1. Bei Ton-, Film- und Bildaufnahmen ist der Teilnehmer damit einverstanden, dass die

von ihm / ihr gemachten Aufnahmen (Ton, Film, Bild) während und im Zusammenhang

mit von der RMG Reisen GmbH vermittelten und / oder organisierten Veranstaltungen

und Reisen ohne Vergütung und frei verwendet werden dürfen. Alle Bildrechte werden

an die RMG Reisen GmbH abgetreten.

9.2. Durch das Übermitteln bzw. die Zurverfügungstellung von selbst gemachten Ton-,

Film- und Bildaufnahmen für die weitere Verwertung durch die RMG Reisen GmbH

wird der RMG Reisen GmbH das örtlich und zeitlich unbeschränkte Werknutzungsrecht

(insbesondere das Recht auf Vervielfältigung,…) sowie das Recht zur Bearbeitung und

das Recht auf die Übertragbarkeit der Nutzungsrechte eingeräumt. Durch das

Übermitteln bzw. die Zurverfügungstellung von Ton-, Film- und Bildaufnahmen wird

bestätigt, dass der Übermittler bzw. zur Verfügungsteller Urheber dieser ist, die RMG

Reisen GmbH die Ton-, Film- und Bildaufnahmen uneingeschränkt und ohne Angaben

von Copyrights zur Verfügung hat, die RMG Reisen GmbH die Bilder in allen Medien

(Reiseprogramme, Plakate, Inserate, Homepage, Newsletter, Gewinnspiele,

Einladungen, Vorträge, Filme, Mail-Signatur, Kataloge, Reiseübersichten, Image-

Folder, Gutscheine, Flyer, Formulare, Informationsblätter, Ausflugsbeschreibungen,

uvm.) verwenden darf und die RMG Reisen GmbH die Bilder an

Kunden/Partner/Zeitungen/usw. weiterleiten darf, um damit die RMG Reisen GmbH

und deren Produkte zu bewerben.

9.3. Diese Zustimmung kann jederzeit per Brief an RMG Reisen GmbH Kreuzstrasse 2 A 6922 Wolfurt oder per Mail an info@rmg-reisen.at wiederrufen werden

  1. Datenschutz

10.1. Ihre personenbezogenen Daten werden entsprechend unserer Datenschutzerklärung

verarbeitet.

10.2. Detaillierte Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Userdaten finden

Sie in unserer Datenschutzerklärung, abrufbar unter

https://rmg-reisen.at/datenschutz/-agb

 

10.3. Rücktrittsversicherung:
Gegen eine Prämie (je nach Reisepreis) ist der Abschluss einer Storno- und/oder Reiseversicherung möglich. Wenn Sie Ihre Reise aus einem versicherten Grund z.B. wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung oder eines Unfalls nicht antreten können, ersetzt die Versicherung die vertraglich geschuldeten Stornokosten.

10.4. Kranken-, Unfall-, Gepäck- oder Rückholversicherung:
Das Gepäck wird auf der Reise im Kofferraum des Reisebusses gratis befördert, Räder im geschlossenen Radanhänger. Da keine Haftung für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung des Reisegepäcks oder Sportgepäcks (z.B. Fahrrad) übernommen wird, ist der Abschluss einer Reiseversicherung sehr empfehlenswert (Räder, Sportgeräte & Gepäck = Rad bis € 3.500,- Neuwert (über 2 Jahre alt nur Zeitwert) versichert. Lackschäden am Fahrrad sind nicht versichert und nicht versicherbar.

10.5. Die Busse dürfen nur mit Straßenschuhen betreten werden  .Es ist nicht erlaubt die Busse mit Schischuhen zu betreten.

Reklamation:
Sämtliche Beschwerden während Ihres Aufenthaltes oder während der Reise sind unverzüglich an Ort und Stelle der zuständigen Reiseleitung oder dem Busfahrer bekannt zu geben. Ansprüche müssen spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Reise schriftlich bei uns eingereicht werden, ansonsten erlischt jeder Schadenersatzanspruch. Rauchen im Bus ist generell nicht gestattet! Es werden öfters Rauchpausen eingelegt.

 

 

 

 

Segment B

RMG Reisen GmbH als Reiseveranstalter

AGB Reiseveranstalter

Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Pauschalreisen und

verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz - PRG), die Pauschalreiseverordnung (PRV)

in der jeweils geltenden Fassung sowie nachstehende Geschäftsbedingungen:

  1. Geltungsbereich und Definitionen

1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen

Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2

Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (Vgl. § 2 Abs 7 PRG).

Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen

Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der

Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein

Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft

nach § 1 KSchG zukommt (Vgl § 2 Abs 9 PRG).

Im nachfolgenden ist mit Reiseveranstalter das Unternehmen RMG Reisen GmbH gemeint.

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der

Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt

wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem

Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der Reisende für Dritte

(Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein

Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren

sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder

für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog

im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die

Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom

Vertrag usw.).

1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes

unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen beabsichtigt oder die

aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.

1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel.

Die darin präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote

dar (Vgl. 2.2.).

1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem

Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.

1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu

bezahlende Betrag verstanden.

1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO (EG) 1107/2006

(Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter

Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch

oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen

der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung)

einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbarenden Leistungen an die besonderen

Bedürfnisse dieser Person erfordert.

1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Umstände sind

Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich

auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle

zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen,

schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche

schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, die eine sichere

Reise verhindern etc.) (Vgl. § 2 Abs 12 PRG).

1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für

Pauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die

Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern

geschlossen werden.

  1. Aufgaben des Reiseveranstalters

2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den

Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch

nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine

Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der

Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin.

Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige

und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den

Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von

Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe

des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und

anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.

2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm

unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des

Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für

die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den

Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen

Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich

der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor

Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die

Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und

Reiseveranstalter vorgenommen werden (Vgl. § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen

Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den

Reisenden schriftlich (per Anmeldeschein, Mail, Fax, Homepage, …) angenommen

wird (= Vertragserklärung des Reisenden).

2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom

Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die

vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen

Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter

Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten

(z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über

allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom

Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der

Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen

oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf

bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich

ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere

Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere

Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den

Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.

2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine

Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:

2.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4

Abs 1 PRG.

2.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu

vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und

Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine

Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht

Teil der vereinbarten Leistungen sind).

2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit

eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.7.), sofern diese Information für die

betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).

2.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich

der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von

gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen

für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der

Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können

allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu

gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von

Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten

Bestimmungslandes auf der Webseite des Bundesministeriums für europäische und

internationale Angelegenheiten (Außenministerium) beim Service für länderspezifische

Reiseinformationen - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden

- eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der

Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren

gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich

ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen

Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der

Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit erklärt hat,

die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.

2.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO (EG) 2111/05 über

die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei

Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende

Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über

jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die

ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem

Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie

möglich informiert.

2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick),

sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese

Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß §

6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche

Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter

stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger

weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche

Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.

2.7. Bucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale,

Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler, gelten für

diesen die Bestimmungen gemäß Punkt 2. dieser AGB.

  1. Befugnisse des Reisevermittlers und vor Ort gebuchte Leistungen

3.1. Reisevermittler sind vom Reiseveranstalter nicht ermächtigt, abweichende

Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den

vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrags abändern, über die vertraglich zugesagten

Leistungen vom Reiseveranstalter hinausgehen oder im Widerspruch zum Reiseanbot

stehen. Reiseprogramme, Reisekataloge und Internetausschreibungen, die nicht vom

Reiseveranstalter herausgegeben wurden, sind für den Reiseveranstalter und dessen

Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung

zwischen Reiseveranstalter und Reisendem zum Gegenstand des Reiseanbots oder zum

Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.

3.2. Bei Dritten vom Reiseveranstalter verschiedenen bzw. dem Reiseveranstalter nicht

zurechenbaren Leistungsträgern gebuchte Leistungen vor Ort sind für den

Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich und werden diesem

nicht zugerechnet, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich vom Reiseveranstalter

bestätigt/autorisiert wurden (vgl. auch 20.6.).

  1. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden

4.1. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines

Reisevermittlers, wenn über einen solchen gebucht wurde - alle für die Pauschalreise

erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum,

Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante

Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren etc.) rechtzeitig, vollständig

und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reiseveranstalter über alle in

seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien,

Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.) und über seine bzw. die

besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende

eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen,

welche für die Erstellung von Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer

Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein können (z.B.

bei Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen

qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.

4.2. Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder

anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punkt 4.1. (z.B.

Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die

geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem

Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.

4.3. Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Pauschalreise

zu einer Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben sich in diesem

Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des 4.1. hat der Reisende dem

Reiseveranstalter dies unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen

empfohlen wird - mitzuteilen, damit dieser entscheiden kann, ob der Reisende weiterhin

ohne Gefährdung der eigenen Person oder der Mitreisenden an der Pauschalreise

teilnehmen kann oder ob er zum Ausschluss des Reisenden und Vertragsrücktritt

berechtigt ist. Kommt der Reisende seiner Aufklärungspflicht nicht vollständig bzw.

rechtzeitig nach und erklärt der Reiseveranstalter den Vertragsrücktritt, steht dem

Reiseveranstalter ein Anspruch auf Entschädigung gemäß den

Entschädigungspauschalen zu.

4.4. Der Reisende oder derjenige, der für sich oder Dritte (Mitreisende) eine Buchung

vornimmt, gilt als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG,

sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem

Vertrag mit dem Reiseveranstalter (z.B. Entrichtung des Entgelts; nur der Auftraggeber

ist berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären etc.) (vgl. 1.2.).

4.5. Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch den Reiseveranstalter übermittelten

Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine,

Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige

Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten

zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten

diese dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus

Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen. Für Änderungen (z.B. Umbuchung,

Namensänderung), die aufgrund fehlerhafter, falscher, unrichtiger oder unvollständiger

Angaben des Reisenden erforderlich sind, stehen dem Reiseveranstalter analog zu § 7

Abs 2 PRG die tatsächlichen und nicht unangemessenen Kosten, jedenfalls aber eine

Bearbeitungsgebühr von mindestens € 50,-- zu.

4.6. Der Reiseveranstalter trägt im Fall der Unmöglichkeit der vertraglich vereinbarten

Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher

Umstände die Kosten für die notwendige Unterbringung für höchstens drei Nächte. Dies

gilt nicht für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der

Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und

Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere

Reisende, für unbegleitete minderjährige Reisende und für Reisende, die besondere

medizinische Betreuung benötigen, sofern die genannten Personen ihre besonderen

Bedürfnisse, die bei Buchung noch nicht bestanden haben oder ihnen noch nicht bekannt

sein mussten, dem Reiseveranstalter 48 Stunden vor Reisebeginn mitteilen (Vgl. 4.3.).

4.7. Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG jede von ihm wahrgenommene

Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unverzüglich und vollständig,

inklusive konkrete Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels, dem

Reiseveranstalter bzw. dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zu melden, damit

der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern

dies je nach Einzelfall möglich oder tunlich ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen

Umstände (z.B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme bei

Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-

/Verbesserungsmöglichkeit etc.) und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes

(z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig machen etc.), vor Ort zu beheben. Es

wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgründen der

Schriftform zu bedienen.

Bucht der Reisende über einen Reisevermittler und tritt eine Vertragswidrigkeit

während der Geschäftszeiten des Reisevermittlers auf, hat der Reisende die

Vertragswidrigkeit diesem zu melden. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei

insbesondere aus Beweisgründen der Schriftform zu bedienen. Außerhalb der üblichen

Geschäftszeiten hat der Reisende Vertragswidrigkeiten dem Vertreter des

Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht

vertraglich geschuldet ist, direkt dem Reiseveranstalter zu melden.

Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe

vor Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf

allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen der

Meldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche

auch als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer

Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters.

4.8. Der Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen Pauschalreisevertrages

vereinbarten Reisepreis gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig

zu bezahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder

Restzahlung behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung unter Setzung einer

Nachfrist vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und unabhängig von der

anfallenden Entschädigungspauschale einen allenfalls darüber hinausgehenden

Schadenersatz zu fordern.

4.9. Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus

Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B.

Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger

Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf

Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüche des Reisenden wider dem

Reiseveranstalter anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den

Reisevermittler oder Reiseveranstalter von diesem Umstand vollständig,

wahrheitsgemäß und schriftlich in Kenntnis zu setzen.

4.10. Den Reisenden trifft bei Auftreten von Vertragswidrigkeiten grundsätzlich eine

Schadensminderungspflicht (§ 1304 ABGB).

  1. Versicherung

5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände,

wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten

wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist

- empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden

und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen

Lebensrisikos, zu tragen.

5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung,

Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung,

Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche

ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der

Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen. Nähere Informationen zu Versicherungen

kann der Reisende im Katalog des Reiseveranstalters nachlesen oder und wenn kein

Katalog veröffentlicht wird, telefonisch erfragen.

5.3. Die in den Bussen des Reiseveranstalters beförderten Reiseteilnehmer sind nach

gesetzlichen Bestimmungen im Bus gegen Unfall versichert. Sofern andere

Transportträger, wie eine z.B. eine Fähre, eingesetzt werden, gelten deren einschlägige

Bestimmungen.

  1. Buchung/Vertragsabschluss/Anzahlung

6.1. Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter

zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis,

Leistung und Termin) besteht und der Reisende das Anbot des Reiseveranstalters

schriftlich annimmt. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den

Reiseveranstalter und für den Reisenden.

6.2. Der Reisende hat – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird – bis zum auf der

Bestätigung / Rechnung angeführten Datum, frühestens jedoch 11 Monate vor dem Ende

der Pauschalreise, eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises auf das im

Pauschalreisevertrag genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler

bekanntgegebene Konto) zu überweisen.

6.3. Erfolgt ein Vertragsschluss innerhalb von 20 Tagen vor Abreise, ist der gesamte

Reisepreis bei Zugang des Pauschalreisevertrages auf das dort genannte Konto (oder auf

das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) sofort zu überweisen.

6.4. Kommt der Reisende seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß 6.2. oder 6.3. nicht nach,

behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom

Vertrag zu erklären und Schadenersatz entsprechend den Entschädigungspauschalen

inklusive Mahnspesen und sonstigen Aufwendungen zu verlangen.

6.5. Eine frühzeitige Buchung sichert die Teilnahme an der Reise und garantiert den

gewünschten Sitzplatz. Die Plätze werden nach der Reihenfolge der Anmeldung

vergeben. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht.

6.6. Kinderermäßigung bei mehrtägigen Busreisen

Wenn im Reiseprogramm nicht extra angeführt, erhält ein Kind von 4-12 Jahren auf

Anfrage in Begleitung eines Erwachsenen 10% Ermäßigung auf den Pauschalpreis, in

Begleitung von 2 Erwachsenen 20%. Voraussetzung ist die Unterbringung im

Zusatzbett im Zimmer der Eltern.

6.7. Für Bus/Flugreisen gelten die angeführten Kinderermäßigungen nicht. Diese werden

individuell nach Reise angefragt.

  1. Personen mit eingeschränkter Mobilität

7.1. Ob eine Pauschalreise für Personen mit eingeschränkter Mobilität konkret geeignet ist,

ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der eingeschränkten

Mobilität, des Charakters der Pauschalreise (z.B. Abenteuerreise, Studienreise,

Städtetrip etc.), des Bestimmungslandes/Bestimmungsortes, der Transportmittel (z.B.

Bus, Flugzeug, Schiff etc.), sowie der Unterkunft (z.B. Hotel, Almhütte, Zelt etc.)

abzuklären. Personen mit eingeschränkter Mobilität haben deshalb beim

Reiseveranstalter nachzufragen, ob die gewünschte Pauschalreise im konkreten Fall für

sie geeignet ist. Die Eignung einer Pauschalreise im konkreten Fall für Personen mit

eingeschränkter Mobilität, bedeutet nicht, dass sämtliche im Pauschalreisevertrag

enthaltene Leistungen uneingeschränkt von der Person mit eingeschränkter Mobilität in

Anspruch genommen werden können. So kann z.B. eine Hotelanlage über geeignete

Zimmer und andere Bereiche für Personen mit eingeschränkter Mobilität verfügen. Dies

bedeutet aber nicht, dass die gesamte Anlage (z.B. Benützung des Pools etc.) für

Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist.

7.2. Der Reiseveranstalter kann die Buchung einer Pauschalreise durch eine Person mit

eingeschränkter Mobilität ablehnen, sofern der Reiseveranstalter und/oder einer der

Erfüllungsgehilfen (z.B. Hotel, Airline etc.) nach einer sorgfältigen Einschätzung der

spezifischen Anforderungen und Bedürfnisse des Reisenden zu dem Schluss kommen,

dass dieser nicht sicher und in Übereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen

befördert/untergebracht werden kann oder zur Auffassung gelangen, dass die konkrete

Pauschalreise für den Reisenden nicht geeignet ist.

7.3. Der Reiseveranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.)

behält sich das Recht vor, die Beförderung/Unterbringung eines Reisenden abzulehnen,

der es verabsäumt hat, den Reiseveranstalter gemäß 4.1. und/oder 4.3. der AGB

ausreichend über seine eingeschränkte Mobilität und/oder besonderen Bedürfnisse zu

benachrichtigen, um dadurch den Reiseveranstalter und/oder den Erfüllungsgehilfen in

die Lage zu versetzen, die Möglichkeit der sicheren und organisatorisch praktikablen

Beförderung/Unterbringung zu beurteilen.

7.4. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, Reisenden, die der Meinung des

Reiseveranstalters und/oder eines der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) nach

nicht reisefähig sind oder nicht für die Pauschalreise aufgrund des Reiseverlaufs, der

Reisedestination etc. geeignet sind oder eine Gefahr für sich oder andere während der

Pauschalreise darstellen, die Teilnahme bzw. weitere Teilnahme an der Pauschalreise

aus Sicherheitsgründen zu verweigern.

  1. Pauschalreisevertrag

8.1. Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverzüglich

danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags

auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail). Wird der Pauschalreisevertrag

in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende

Anspruch auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen

Verträgen im Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisende zu, die Ausfertigung oder

Bestätigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften

Datenträger (z.B. E-Mail) zur Verfügung gestellt zu bekommen.

8.2. Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-

/Kontaktadresse oder falls möglich per E-Mail an die zuletzt bekanntgegebene E-Mail-

Adresse rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts anderes vereinbart

wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten,

Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und gegebenenfalls zu

planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur

Verfügung gestellt. Sollten die soeben genannten Dokumente/Unterlagen

Unrichtigkeiten / Abweichungen / Unvollständigkeiten im Sinne von 4.5. aufweisen, hat

der Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter zu kontaktieren (Vgl. 4.5.).

  1. Ersatzperson

9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere

Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise

geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das (Nicht)vorliegen einer

Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche Impfungen/ausreichender

Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente,

das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein) zu übertragen. Erfüllt die andere

Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet,

kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages widersprechen. Der

Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist von 48 Stunden ab Kenntnis,

spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B.

Papier, E-Mail) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen.

Möchte der Reisende den Pauschalreisevertrag im Sinne des § 7 PRG auf eine andere

Person übertragen lassen, stehen dem Reiseveranstalter die tatsächlichen und nicht

unangemessenen Kosten der Übertragung, jedenfalls aber eine

Mindestmanipulationsgebühr von € 30,-- zu.

Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag

eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden

Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls

darüber hinaus entstehende Mehrkosten.

9.2. Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer oder Dienstleister behandeln

Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und

berechnen diese entsprechend. Entstehen dabei Mehrkosten, werden diese dem

Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG).

  1. Preisänderungen vor Reisebeginn

10.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach

Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der

Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den

Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und

deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) spätestens 20 Tage vor

Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe

der Gründe in Kenntnis setzen.

10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:

  1. Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere

Energiequellen (entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger

für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag);

  1. Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen

zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder

Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie

Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen (entspricht jede Änderung

des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren);

  1. die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse.

Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben.

Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet.

Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben

abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese

Verwaltungsausgaben.

10.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur

Anwendung. Der Reisende hat die Wahl, die Erhöhung als Vertragsänderung

anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird -

zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer

Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien

können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.

  1. Änderungen der Leistung vor Reisebeginn

11.1. Der Reiseveranstalter darf vor Reisebeginn unerhebliche Leistungsänderungen

vornehmen, sofern er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat. Der

Reiseveranstalter bzw. der Reisevermittler, wenn die Pauschalreise über einen solchen

gebucht wurde, informiert den Reisenden klar, verständlich und deutlich auf einem

dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen

Adresse über die Änderungen.

11.2. Unerhebliche Änderung sind – wobei dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist -

geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die

Dauer und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise

nicht wesentlich verändern.

11.3. Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualität

oder des Wertes von Reiseleistungen, zu der der Reiseveranstalter gezwungen ist,

handeln, wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen

und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine

Änderung bzw. Verringerung der Qualität oder des Werts von Reiseleistungen erheblich

ist, muss im Einzelfall unter Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und

Preis der Pauschalreise sowie unter Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer sowie

Ursächlichkeit der Änderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umstände, die

zur Änderung geführt haben, beurteilt werden.

11.4. Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen im oben

angeführten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den

Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl § 4 Abs 1 Z 1 PRG), gezwungen

oder kann er Vorgaben des Reisenden, die vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt

wurden nicht erfüllen oder erhöht er den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend

den Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr als 8 %, kann der Reisende

  • innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den

vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder

  • der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter

angeboten wird, oder

  • vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten.

Der Reiseveranstalter wird daher den Reisenden in den eben angeführten Fällen über

folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich

und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) informieren:

  • die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen

auf den Preis der Pauschalreise,

  • die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über

seine Entscheidung in Kenntnis setzt, sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe

einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist,

  • gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.

Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen.

Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung

zu den Änderungen.

  1. Reiseroute/Änderungen

12.1. Aufgrund von beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Umwelt- und

Wettereinflüssen (z.B. Regen, Wind, Lawinen, Muren etc.), Naturkatastrophen (z.B.

Erdbeben, Überflutungen, Hurrikans etc.), Empfehlungen durch das österreichische

Außenministerium, Grenzsperren, staatlichen Anordnungen, Staus,

Flugzeitenänderungen, Terroranschlägen, Stromausfällen, kurzfristig geänderten

Öffnungszeiten usw. kann von der beworbenen bzw. vertraglich vereinbarten Route

abgewichen werden, Stationen der Reise verschoben oder vorgezogen werden, geplante

Besichtigungen ausgelassen oder geändert werden. In diesen Fällen bemüht sich der

Reiseveranstalter gleichwertige Alternativen anzubieten bzw. allenfalls entfallene Teile

an anderer Stelle nachzuholen.

  1. Gewährleistung

13.1. Liegt eine Vertragswidrigkeit vor, weil eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder

mangelhaft (=vertragswidrig) erbracht wurde, behebt der Reiseveranstalter die

Vertragswidrigkeit, sofern der Reisende oder seine Mitreisenden (z.B.

Familienmitglieder) diese nicht selbst herbeiführt und/oder seine Mitwirkungspflichten

nicht verletzt und/oder die Behebung nicht durch den Reisenden vereitelt wird und/oder

die Behebung nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.

Der Reisende hat dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist für die Behebung der

Vertragswidrigkeit zu setzen, wobei die Angemessenheit der Frist jeweils im Einzelfall,

ausgehend von Art/Zweck/Dauer der Pauschalreise, der angezeigten

Vertragswidrigkeit, dem Zeitpunkt der Meldung (z.B. spätabends etc.), sowie den

erforderlichen Zeitressourcen, die für Ersatzbeschaffung z.B. eines Objektes (Umzug

etc.) notwendig sind, zu beurteilen ist.

13.2. Unterlässt es der Reisende seiner Mitteilungspflicht gemäß Punkt 4.7. oder seinen

Mitwirkungspflichten nachzukommen (z.B. sich ein vom Reiseveranstalter angebotenes

Ersatzzimmer anzusehen oder seine Koffer für einen Zimmerwechsel zu packen etc.)

oder setzt er dem Reiseveranstalter eine unangemessen kurze Frist zur Behebung der

Vertragswidrigkeit oder unterstützt er den Reiseveranstalter im Rahmen des

Zumutbaren bei der Behebung der Vertragswidrigkeit nicht oder verweigert er

rechtsgrundlos, die vom Reiseveranstalter zur Behebung der Vertragswidrigkeit

angebotenen Ersatzleistungen, hat der Reisende die nachteiligen Rechtsfolgen (Vgl.

Punkt 4.7.) zu tragen.

13.3. Behebt der Reiseveranstalter innerhalb der angemessenen Frist die Vertragswidrigkeit

nicht, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und vom Reiseveranstalter den Ersatz

der dafür erforderlichen Ausgaben verlangen (Vgl. § 11 Abs 4 PRG). Es gilt der

Grundsatz der Schadenminderungspflicht, d.h. der entstandene Schaden (z.B. Kosten

für Ersatzvornahme) ist möglichst gering zu halten, wobei von Dauer, Wert und Zweck

der Reise auszugehen ist. Darüber hinaus ist von einer objektiven Betrachtungsweise

der Vertragswidrigkeit auszugehen. Ansprüche müssen spätestens 4 Wochen nach

Beendigung der Reise schriftlich bei uns eingereicht werden, ansonsten erlischt jeder

Schadenersatzanspruch.

13.4. Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß

erbracht werden, so bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Mehrkosten,

sofern dies aufgrund der Umstände und Verhältnisse (vor Ort) möglich ist

(Unmöglichkeit z.B. wenn nur ein Hotel in der gebuchten Kategorie vorhanden ist),

angemessene andere Vorkehrungen (Ersatzleistung) zur Fortsetzung der Pauschalreise

an, die, sofern möglich, den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig

oder höherwertig sind; Gleiches gilt auch dann, wenn der Reisende nicht vertragsgemäß

an den Ort der Abreise zurückbefördert wird. Haben die vom Reiseveranstalter

angebotenen anderen Vorkehrungen unter Umständen eine gegenüber den vertraglich

vereinbarten Leistungen geringere Qualität der Pauschalreise zur Folge (z.B.

Halbpension an Stelle von All-inclusive), so gewährt der Reiseveranstalter dem

Reisenden eine angemessene Preisminderung. Der Reisende kann die vorgeschlagenen

anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den im

Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte

Preisminderung nicht angemessen ist. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende

darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen

gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind

und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist.

13.5. Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen im Sinne von Punkt 11.3. auf die

Durchführung der Pauschalreise und behebt der Reiseveranstalter die

Vertragswidrigkeit innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, die Umstände und

Vertragswidrigkeiten berücksichtigenden angemessenen Frist (vgl. 13.1.) nicht, so kann

der Reisende, sofern ihm die Fortsetzung der Pauschalreise ausgehend von der Maßfigur

eines durchschnittlichen Reisenden nicht zumutbar ist, ohne Zahlung einer

Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und gegebenenfalls

gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG erheben.

Tritt der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurück sollte er sich bewusst sein, dass

damit ein gewisses Risiko verbunden ist, da sowohl die Erheblichkeit der Auswirkungen

von Vertragswidrigkeiten als auch die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Reise im

subjektiven Einzelfall (von einem Richter) zu beurteilen sind und das Ergebnis dieser

Beurteilung von der Wahrnehmung des Reisenden abweichen kann. Können keine

anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. angeboten werden oder lehnt der Reisende die

angebotenen anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. ab, stehen dem Reisenden bei

vorliegender Vertragswidrigkeit gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche

Ansprüche gemäß § 12 PRG auch ohne Beendigung des Pauschalreisevertrags zu. Im

Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter

angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen

nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht

ausreichend ist. Ist die Beförderung von Personen Bestandteil der Pauschalreise, so sorgt

der Reiseveranstalter in den in diesem Absatz genannten Fällen außerdem für die

unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden mit einem gleichwertigen

Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für den Reisenden.

13.6. Können Leistungen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht

erbracht werden und tritt der Reiseveranstalter dennoch nicht von der Pauschalreise

zurück (vgl. 17.1.), sondern bietet Ersatzleistungen an, sind die dadurch allenfalls

entstehenden Mehrkosten zu 100 % vom Reisenden zu tragen.

  1. Rücktritt eines Reisenden unter Entrichtung einer Entschädigungspauschale und

Folgen

14.1. Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer Entschädigungspauschale

(Stornogebühr), vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem

Reiseveranstalter – wobei aus Gründen der Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird

- zu erklären. Wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann

der Rücktritt auch gegenüber diesem erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen,

den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) zu erklären.

14.2. Die Entschädigungspauschale steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis

und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sowie

nach den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger

Verwendung der Reiseleistungen. Im Falle der Unangemessenheit der

Entschädigungspauschale kann diese vom Gericht gemäßigt werden.

14.3. Je nach Pauschalreiseart ergeben sich pro Person folgende Entschädigungspauschalen:

Es wird in jedem Fall eine Bearbeitungsgebühr von € 25,- pro Person berechnet.

Zusätzlich werden bei Rücktritt folgende Stornobeträge in Rechnung gestellt:

14.3.1. Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten) und Bahngesellschaftsreisen

(ausgenommen Sonderzüge)

  • bis 30. Tag vor Reiseantritt: 10 %
  • ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt: 25 %
  • ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt: 50 %
  • ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt: 65 %
  • ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt: 85 %
  • bei Nichtantritt der Reise: 100 % Stornogebühr

Reisepreises.

Berücksichtigen Sie bei Musikreisen, dass „Musiker auch nur Menschen“ sind und

Erkrankungen wie zum Beispiel Stimmausfall etc. nicht ausgeschlossen werden können. Diese

sind für uns nicht vorhersehbar. Wir werden uns allerdings bemühen, einen gleichwertigen

Ersatz anzubieten oder – sofern dies technisch und wirtschaftlich mit vernünftigen Mitteln

möglich ist – einen anderwärtigen Ersatz anzubieten.

14.3.2. Individuelle Flugpauschalreisen im europäischen Linienverkehr,

  • bis 65. Tag vor Reiseantritt: 20 %
  • ab 64. bis 30. Tag vor Reiseantritt: 30 %
  • ab 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 50 %
  • ab 14. bis 2. Tag vor Reiseantritt: 90 %
  • ab 1. Tag (24 Stunden) vor Reiseantritt: 100 %

des Reisepreises.

14.3.3. Individuelle Flugpauschalreisen im Fernstrecken-Linienverkehr,

  • bis 95. Tag vor Reiseantritt: 20 %
  • ab 94. bis 30. Tag vor Reiseantritt: 35 %
  • ab 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 50 %
  • ab 14. bis 2. Tag vor Reiseantritt: 90 %
  • ab 1. Tag (24 Stunden) vor Reiseantritt: 100 %

des Reisepreises.

Für die Stornierung gebuchter Leistungen stehen dem Reiseveranstalter die

tatsächlichen bzw. aufgelaufenen und nicht unangemessenen Kosten, jedenfalls aber

eine Stornobearbeitungsgebühr (für den Aufwand) von € 50,-- zu.

Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten,

Sonderzüge, Linienflugreisen zu Sondertarifen und maßgeschneiderte Pauschalreisen

gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen.

  1. No-show und Folgen

15.1. No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt, weil es ihm am

Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren

Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters

klargestellt, dass der Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in

Anspruch nehmen kann oder will, hat er in der Regel 100 % des Reisepreises als

Entschädigungspauschale zu entrichten.

  1. Rücktritt des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise

16.1. Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag

zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an

der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und seine Rücktrittserklärung dem Reisenden

an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/Kontaktadresse unverzüglich, spätestens vor

Beginn der Pauschalreise zugeht (vgl. § 10 Abs 3 lit b PRG).

16.2. Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag

zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag

angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und die Rücktrittserklärung des

Reiseveranstalters dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/

Kontaktadresse innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist, spätestens jedoch:

  • 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen,
  • sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und

sechs Tagen,

  • 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als zwei

Tage dauern,

zugeht (vgl. § 10 Abs 3 lit a PRG).

16.3. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, die Reise aber dennoch durchgeführt,

behalten wir uns bei Reisen „mit Reisebegleitung“ (siehe Leistungen) vor, die Reise

ohne Reiseleitung/Begleitung durchzuführen. Sie werden dann durch den Busfahrer

oder örtliche Reiseleiter betreut.

16.4. Tritt der Reiseveranstalter gemäß 16.1. oder 16.2. vom Pauschalreisevertrag zurück,

erstattet er dem Reisenden den Reisepreis, er hat jedoch keine zusätzliche

Entschädigung zu leisten.

  1. Rücktritt des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise

17.1. Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung ohne Verpflichtung zur

Rückerstattung des Reisepreises befreit, wenn der Reisende die Durchführung der

Pauschalreise durch grob ungebührliches Verhalten (wie z.B. Alkohol, Drogen,

Nichteinhalten eines Rauchverbotes, Missachten bestimmter Bekleidungsvorschriften

z.B. beim Besuch religiöser Stätten oder bei der Einnahme von Mahlzeiten, strafbares

Verhalten, störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden, Nichteinhalten der Vorgaben

des Reiseleiters wie z.B. regelmäßiges Zuspätkommen etc.), ungeachtet einer

Abmahnung stört, sodass der Reiseablauf oder Mitreisende gestört und in einem

Ausmaß behindert werden, das geeignet ist, die Urlaubserholung Dritter oder

Mitreisender zu beinträchtigen oder den Reisezweck zu vereiteln. In einem solchen Fall

ist der Reisende dem Reiseveranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

  1. Allgemeines Lebensrisiko des Reisenden

18.1. Eine Pauschalreise bringt in der Regel eine Veränderung der gewohnten Umgebung mit

sich. Eine damit einhergehende Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des

Reisenden wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), Stress, Übelkeit

(z.B. aufgrund klimatischer Veränderungen), Müdigkeit (z.B. aufgrund eines feucht-

schwülen Klimas), Verdauungsprobleme (z.B. aufgrund ungewohnter Gewürze,

Speisen etc.) und/oder eine Verwirklichung eines allenfalls mit der Reise verbundenen

Risikos wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Ohrenschmerzen bei

Tauchreisen, Höhenkrankheit bei Reisen in große Höhe, Seekrankheit bei Kreuzfahrten,

Infektionskrankheiten und vieles mehr, fallen in die Sphäre des Reisenden und sind dem

Reiseveranstalter nicht zuzurechnen.

18.2. Nimmt der Reisende Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus den

oben genannten Gründen nicht in Anspruch oder erklärt er aus einem solchen Grund den

Vertragsrücktritt, ist er nicht berechtigt, gewährleistungsrechtliche Ansprüche oder

Rückforderungen von nicht in Anspruch genommenen Teilen von Reiseleistungen

geltend zu machen.

  1. Haftung

19.1. Verletzen der Reiseveranstalter oder ihm zurechenbare Leistungsträger schuldhaft die

dem Reiseveranstalter aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reisenden obliegenden

Pflichten, so ist dieser dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens

verpflichtet.

19.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des

Reisenden die im Zusammenhang mit gebuchten Leistungen entstehen, sofern sie

  • eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden oder eines

allenfalls mit der Pauschalreise verbundenen allgemeinen Risikos, welches in die

Sphäre des Reisenden fällt, darstellen (vgl. 18.)

  • dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen sind;
  • einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom

Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die

Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war; oder

  • auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.

19.3. Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der

Reiseveranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge der Verwirklichung der Risken

ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die

Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Pauschalreise sorgfältig vorzubereiten und die

mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und

Unternehmen sorgfältig auszuwählen.

19.4. Der Reisende hat Gesetzen und Vorschriften, Anweisungen und Anordnungen des

Personals vor Ort, sowie Geboten und Verboten (z.B. Badeverbot, Tauchverbot etc.)

Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgen durch den Reisenden haftet der Reiseveranstalter

nicht für allenfalls daraus entstehende Personen- und Sachschäden des Reisenden oder

Personen- und Sachschäden Dritter.

19.5. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von

ihm zugesagt worden ist bzw. welche vom Reisenden nach Reiseantritt selbst vor Ort

bei Dritten bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern zusätzlich

gebucht worden ist.

19.6. Dem Reisenden wird empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen.

Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu

verwahren bzw. zu versichern (vgl. 5.1.). Bei Busreisen ist eine Beschädigung oder

Verlust eines Gepäckstückes unverzüglich beim Ein- bzw. Ausladen des Gepäcks dem

Busfahrer oder Reisebegleiter zu melden, hier haften weder das

Beförderungsunternehmen oder Reisebüro, noch die Haftungsversicherung des

Beförderungsunternehmens.

Aus Platzgründen können wir nur zwei Gepäckstücke/Person befördern.

19.7. Soweit das Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen

Luftverkehr 2001, das Athener Protokoll 2002 zum Athener Übereinkommen über die

Beförderung auf See 1974 oder das Übereinkommen über den internationalen

Eisenbahnverkehr 1980 idF 1999 den Umfang des Schadenersatzes oder die

Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer vom Pauschalreisevertrag umfassten

Reiseleistung Schadenersatz zu leisten hat, einschränken, gelten diese Einschränkungen

auch für den Reiseveranstalter (Vgl. § 12 Abs 4 PRG).

  1. Haustiere

Auf unseren Reisen werden generell keine Haustiere befördert.

  1. Reisegepäck

Der Reiseveranstalter empfiehlt, beim Verladen des Reisegepäcks auf dieses auch selbst

zu achten, da für Austausch oder Verlust weder unser noch das Hotelpersonal

verantwortlich gemacht werden kann. Berücksichtigen Sie, dass es sich um eine

Rundreise handelt, mitunter auch in andere Länder, nehmen Sie nicht die wertvollsten

Stücke mit, lassen Sie Ihre Wertsachen nicht unbeaufsichtigt, bedenken Sie, dass trotz

größtmöglicher Sorgfalt (Abstellen auf Busparkplatz etc.) auch Reisebusse gestohlen

bzw. diese aufgebrochen werden können. Versäumen Sie nicht, an Ihrem Gepäck

Kofferanhänger anzubringen. Bei Flugreisen gelten für aufgegebenes Reisegepäck

sowie für Handgepäck die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Fluglinien, die

Ihnen bei Anmeldung bekannt gegeben werden.

Für Beschädigungen an Sportausrüstungen, Fahrrädern etc. wird keine Haftung vom

Reisveranstalter übernommen.

  1. Geltendmachung von Ansprüchen

22.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern,

wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte

Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege,

Beweise, Zeugenaussagen zu sichern.

22.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden.

Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.

22.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr

von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter

oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender

Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  1. Zustellung - elektronischer Schriftverkehr

23.1. Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reiseveranstalter zuletzt

bekannt gegebene Adresse (z.B. E-Mail-Adresse). Änderungen sind vom Reisenden

unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei der

Schriftform zu bedienen.

  1. Auskunftserteilung an Dritte

24.1. Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden

werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der

Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht und der Berechtigte wird

bei Buchung bekannt gegeben. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten

entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden. Es wird daher den Reisenden

empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.

  1. Verwendung und Verwertung von Ton-, Film- und Bildaufnahmen

25.1. Bei Ton-, Film- und Bildaufnahmen ist der Teilnehmer damit einverstanden, dass die

von ihm / ihr gemachten Aufnahmen (Ton, Film, Bild) während und im Zusammenhang

mit von der RMG Reisen GmbH vermittelten und / oder organisierten Veranstaltungen

und Reisen ohne Vergütung und frei verwendet werden dürfen. Alle Bildrechte werden

an die RMG Reisen GmbH abgetreten.

25.2. Durch das Übermitteln bzw. die Zurverfügungstellung von selbst gemachten Ton-,

Film- und Bildaufnahmen für die weitere Verwertung durch die RMG Reisen GmbH

wird der RMG Reisen GmbH das örtlich und zeitlich unbeschränkte Werknutzungsrecht

(insbesondere das Recht auf Vervielfältigung,…) sowie das Recht zur Bearbeitung und

das Recht auf die Übertragbarkeit der Nutzungsrechte eingeräumt. Durch das

Übermitteln bzw. die Zurverfügungstellung von Ton-, Film- und Bildaufnahmen wird

bestätigt, dass der Übermittler bzw. zur Verfügungsteller Urheber dieser ist, die RMG

Reisen GmbH die Ton-, Film- und Bildaufnahmen uneingeschränkt und ohne Angaben

von Copyrights zur Verfügung hat, die RMG Reisen GmbH die Bilder in allen Medien

(Reiseprogramme, Plakate, Inserate, Homepage, Newsletter, Gewinnspiele,

Einladungen, Vorträge, Filme, Mail-Signatur, Kataloge, Reiseübersichten, Image-

Folder, Gutscheine, Flyer, Formulare, Informationsblätter, Ausflugsbeschreibungen,

uvm.) verwenden darf und die RMG Reisen GmbH die Bilder an

Kunden/Partner/Zeitungen/usw. weiterleiten darf, um damit die RMG Reisen GmbH

und deren Produkte zu bewerben.

25.3. Diese Zustimmung kann jederzeit per Brief an RMG Reisen GmbH Kreuzstrasse 2 A 6922 Wolfurt , per Mail an info@rmg-reisen.at oder telefonisch unter +43(0)6645321337

widerrufen werden.

  1. Weiteres Entgelt für den Reiseveranstalter

Dem Reiseveranstalter steht für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu. Für

Buchungen, Umbuchungen gebuchter Leistungen (z.B. neuer Termin, anderes Hotel,

etc.), für die Bearbeitung gebuchter Leistungen (z.B. Zusatzservices bei Flug, etc.)

sowie für epidemiebedingte Um- und Abmeldungen stehen dem Reiseveranstalter die

tatsächlichen bzw. aufgelaufenen und nicht unangemessenen Kosten, jedenfalls aber

eine Buchungs-, Umbuchungs- bzw. Bearbeitungsgebühr (für den Aufwand) von €

50,-- pro Person zu.

  1. Wir haben uns versichert:
  2. Preis-, Satz- und Druckfehler

Die angegebenen Preise gelten pro Person und beinhalten die bei der jeweiligen Reise

angegebenen Leistungen. Änderungen der Leistungen und Preise, die Berichtigung von

Irrtümern sowie Druck- und Rechenfehler, Wechselkurs und Tarifänderungen,

insbesondere von Verkehrsträgern sind vorbehalten.

Alle Rechte vorbehalten.

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